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§. 77. Das Eigenthum der baͤuerlichen Wirthe hat alle Wirkungen des
vollen Eigenthums. Sie koͤnnen alfo uͤber die ihnen verliehenen Hoͤfe in den Schran-
ken der allgemeinen Gesetze unter Lebendigen und von Todeswegen frei verfuͤgen.
#. 78. So lange jedoch die bäuerlichen Wirthe noch zu größeren, als den
W. 68. und 70. beslimmten Hülfsdiensten pflichtig sind, sinden wegen der Ver-
dußerung und Belastung des dienstpflichtigen Gutes mit Schulden, die hierüber
bei den Erbzinsgütern im Allgemeinen Landrecht Th. J. Tit. 18. 99. 698 — 706.
ertheilten Vorschriften, Anwendung.
§. 70. Auch unterliegen die Besitzer der so belasteten Güter, räcksichtlich
der Zerstückelung, der besonderen Einschränkung, daß die Gutsherrschaft dersel-
ben in soweit zu widersprechen befugt ist, als der Besitzer dadurch außer Stande
kommen würde, die ihm noch obliegenden Dienste gehörig zu leisten.
§# 80. Endlich kann auch ein mit den gedachten größeren Dienslen
(§. 78.) belasteter bauerlicher Wirth aus den in dem Allgemeinen Landrecht
Th. II. Tit. 7. 86. 280. bis 291. bestimmten Gründen zum Werkauf seines Ho-
fes genöthiget werden. Hat aber jene größere Oienstbelastung aufgehbrr; so fin-
det auch dieses nicht mehr Statt.
§. 81. Bis zur Ausführung der Auseinandersetzung muß jeder Theil
die ihm bisher obgelegenen Verbindlichkeiten erfüllen. Ueberhaupt bleiben bis
dahin die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten unter folgenden näheren
Bestimmungen unverändert.
§#. 82. Ein nach diesem Gesetze zum Anspruch auf Verleihung des Ei-
genthums berechtigter Besitzer, kann fernerhin nur aus den 9#. 287. bis 201I.
Titel 7. Theil lI. des Allgemeinen Landrechts bestimmten Gründen seiner Stelle
entsetzt werden. Der Ablauf der in den bestehenden Kontrakten bestimmten Besttz-
zeit giebt also kein Recht dazu.
F. 83. Ist auch der Hof nach bisheriger Verfassung noch nicht erblich
gewesen; so geht derselbe doch auf die Erben des Besitzers in absteigender Linie
ohne Unterschied des Geschlechres, und in deren Ermangelung auf den überleben-
den Ehegatten über, und es finden hierbei die Vorschriften des Allgemeinen
Landrechts Theil l. Titel 2 . §. 634. u. folg. Anwendung: sollte jedoch im Falle
des §. 642. der Hof dem Gutsherrn zurückfallen, so ist der S. 100. des jetzigen
Gesetzes in Ausübung zu bringen.
Räcksichts der bisher schon zu erblichen Rechten besessenen Höfe bleibt es
bis zur Vollziehung der Auseinandersetzung wegen der Erbfolge bei der bestehen-
den Verfassung. Ist jedoch diese für die Besitzer nicht so vortheilhaft, ols das
vorstehend den nicht erblichen Besitzern bewilligte Erbrecht, so soll auch ihnen
dieses zu Statken kommen.
8Finden auch Gutsherren und Bauern die Auseinandersetzung we-
gen Verleihung des Eigenthums ihrem Vorhheile noch nicht angemessen, so zan
do