Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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g. 108. Im Uebrigen wird hier auf die im vorigen Titel &#. 101. und 
105. enthaltenen Vorschriften Bezug genommen, soweit sie die zu Eigenthums--, 
Erbzins= oder Erbpachts-Rechten bereiks verliehenen Bauergüter betreffen. 
§. 100. Sollten die bauerlichen Wirthe in den Domainen, welche berelts 
Erbpächter ihrer Stellen sind, die Ablösung ihrer Natural= und Geldleistungen 
nach Inhalt gegenwärtiger Verordnung derjenigen, wozu sie nach der Ablö- 
sungsordnung vom 7ten Juni 1821. befugt sind, vorziehen, so soll ihnen 
solches gewährt werden. 
Dritter Titel. 
Von den Behörden zur Ausführung dieses Gesetzes. 
§ #. Die nach F. 12. Behufs der gütlichen Auseinandersetzungen 
der Gutsherren mit ihren Bauern anzuordnenden Kreis-Vermittelungsbehörden, 
sollen aus einem von den Gursbesitzern des Kreises zu wählenden Nirtergutsbe- 
sitzer und aus einem Freibauer oder sonst einem sachkundigen und zuverlässigen 
Mann, welchen die Bauern des Kreises aus drei von dem Landrath vorzuschla- 
genden Personen Gemeindenweise wählen, bestehen. 
K. III. Außer diesen Behörden soll zur Ausführung dieses Gesetzes und 
der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnung vom Iten Juni 1821. eine 
besondere Generalkommission zu Posen niedergesetzt, und eben daselbst als Appel- 
lationsinstanz ein Revisionskollegium errichtet werden; in der dritten Instanz 
aber soll in den dazu geeigneten Fällen Unser Geheimes Obertribunal zu Ber- 
lin erkennen. 
§. 112. Alle auf den Grund dieses Gesetzes abzuschließende Verträge 
und Rezesse müssen von der Generalkommission bestätiget, und, wenn sie dazu 
reif sind, gerichtlich oder vor einem zum Richteramte geeigneten und verpflichte- 
ten, von der Behörde damit beauftragten Beamten aufgenommen oder anerkannt 
werden. Alle auf diese Weise noch nicht aufgenommene und bestätigte Verhand- 
lungen sind nach Verschiedenheit der Fälle nur als Traktaten und Punktatio- 
nen anzusehen, und müssen nach dem Befinden der Generalkommission berich- 
tiget, vervollständiget und zu seiner Zeit in der eben bestimmten Form zum Schluß 
gebracht werden. 
##. 113. Im Uebrigen sinden auf die Amtsbefugnisse und den Geschafts- 
betrieb der Generalkommission und des Revisionskollegiums zu Posen die Ver- 
ordnungen vom gosten Juni 1817., 20sten NRovember 1810. und das Gesetz 
wegen Ausführung der Gemeinheitstheilungs= und Ablösungsordnung vom 
vlen Juni 1821. mit den aus gegenwärtigem Gesetz sich ergebenden Abänderun= 
gen, ebenfalls Anwendung, und sollen die hiemach anwendbaren Vorschriften 
in
	        
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