Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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§. 37. Alle diese dem Magistrate und der Regierung anzuzeigende und 
der Kaufmannschaft bekannt zu machende Wahlen sind auch für die, welche in 
den Wahlversammlungen nicht erschienen, gültig, und verbindlich. 
Sechster Abschnitt. 
Won dem Verfahren der Aeltesten der Kaufmannschaft bei 
ihrer Verwaltung. 
&# 38. Die Aeltesten beschließen gültig, sobald sechs von ihnen gesetzlich 
versammlet sind. 
§. 30. Sie halten gewöhnliche Sitzungen an bestimmten Tagen, über 
welche sie sich durch einen Beschluß einigen, und außergewöhnliche auf die 
schriftliche Einladung des Vorstehers oder auf einen, sämmtlichen anwesenden 
Mirgliedern zu insinuirenden Befehl der vorgesetzten Behörden, wie auch auf den 
schriftlichen Antrag eines Drikctheils der Korporations-Mitglieder. 
&. 40. Jedes Mitglied der Korporation und ihres Vorstandes isl verbun- 
den, einer Einladung zur Versammlung unbedingt Folge zu leisten. Nur Krank- 
heit, Reisen oder wichtige Geschafte können das Ausbleiben entschuldigen. 
Wer ohne schriftliche Anzeige oder ohne hinreichende, dem Worfleher auf 
Erfordern gehörig nachzuweisende Entschuldigungsgründe ausbleibt, verfallt in 
1 bis 5 Rthlr. Strafe zur Armenkasse. 
&. Al. Der Worsteher eröffnet die Versammlungen und hat darin den 
Vorsitz, so wie die Vertheilung der Vortragssachen, in soweit er sie nicht selbst 
bearbeitct. 
&. 42. Bei den Berathschlagungen bestimmt er unter mehreren die das 
Wort fordern, die Reihefolge, erklärt solche zum Stimmensammeln für geschlos- 
sen, und spricht den Beschluß aus. 
§. 43. Bei Gleichheit der Stimmen gilt die Meinung, für welche der 
Vorsteher gestimmt hat. Außerdem hat er, gleich jedem andern Mitgliede, nur 
eine Stimme, und muß sich dem Beschlusse der Mehrheit unterwerfen. 
§&#. d. Er ist der Obrigkeit verantwortlich dafür, daß keine den Landes- 
gesetzen und diesem Skatut entgegenstebende Beschlüsse in den Versammlungen 
der Kaufmannschaft und der Aeltesten derselben gefaßt werden, und muß, sobald 
es doch geschiehr, solches unverzüglich dem Magistrat anzeigen. 
&. 45. Die Verhandlungen der Aeltesten der Kaufmannschaft in deren 
Versammlungen und ihre Beschlüsse, werden protokollirt. 
46. Der Vorsteher und sein Stellvertreter sind mit der Vollziehung 
der Beschlüsse beauftragt. 
#§&#. 47. Sie unterzeichnen nebst dem Protokollführer die Protokolle der 
Sitzungen, den Briefwechsel, die Urkunden und alle übrigen Ausfertigungen. 
S. 48.
	        
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