&.8 94. Da die Aeltesten hiernach von der Lage und den Ursachen eines
jeden Fallissements naͤhere Kenntniß erhalten koͤnnen, so sind sie um so mehr
schuldig, jeden ihnen bekannt werdenden Fall eines strafbaren Banquerotts, dem
Richter anzuzeigen, um somit auch den Kredit der Korporation fester zu begruͤn-
den. (Allg. Landr. Th. II. Tit. 20. F. 1480.)
g. 95. Die in Gh. 86. und 87. erwaͤhnte Suspension wird aufgehoben:
a) durch die Aufhebung der Kuratel;
b) durch vollständige Abfindung mit den Gläubigern, sey es durch Zahlung,
oder Erlaß, oder Befristung;
e.) wenn der Gemeinschuldner zur Rechtswohlthat der Güterabtretung auf den
Grund der Einwilligung seiner Gläubiger oder durch ein Erkenntniß gelassen
worden; auch kann er in diesem Falle selbst, während des Konkursprozesses,
eine neue Handlung eröffnen;
4) durch eine vollständige richterliche Freisprechung von der Anklage eines im
Kriminalprozeß erörterten Verbrechens.
§. 06. Die Lossprechung bis auf weitere Beweise hewirkt dagegen die
Aufhebung der Suspensson an sich nicht; vielmehr entscheidet alsdann die Kor-
poration, ob die Suspenston aufhören könne, ohne ihren Ruf zu gefährden, oder
ob sie blos fortgesetzt werden müsse, oder ob der haftende Verdache so dringend.
und so erniedrigender Art sey, daß die gänzliche Ausschließung erfolgen müsse.
Die Gerichre sind in dieser Hinsicht gehalten, den Aeltesten auf ihr Ansuchen
das abgefaßte Erkenntniß mit den Gründen mitzutheilen.
##. 7.Die kaufmännischen Rechte in Absicht des Standes und der Mit-
gliedschaft, gehen verloren:
a) durch den Tod, unbeschadet jedoch der der Wittwe oder den Erben gesetzlich
zukommenden Rechte;
b) durch freiwillige Entsagung, welche jedoch den Aeltesten in glaubhafter
Form angezeigt werden muß;
Dc) durch den Berlust des Stadtbürgerrechts;
d) durch richterliches rechtskräftiges Erkenntniß auf den Werlust der kaufmän
nischen Rechte;
durch einen Beschluß der Korporation, in soweit er nicht im Wege des Re-
kurses abgeändert worden.
6Die Korporation ist verpflichtet, die Ausschließung eines Mit-
gliedes und den Verlust der kaufmännischen Rechte durch einen Beschluß auszu-
sprechen, wenn 6
a) gegen dasselbe auf Zuchthaus= oder Festungsstrafe, oder gar körperliche
Züchtigung, rechtskräfrig erkannt ist;
e
b) wenn