Dreizehnter Abschnitt.
Von der Ausuͤbung des Rekurses an die vorgeordneten
Instanzen.
&. 102. Der Magistrar ist die zunaͤchst vorgesetzte Behoͤrde der Korpo-
ration, welche, so wie auch ihre Vorsteher, verbunden sind, den Anordnungen dessel-
ben, in sofern sie sich auf allgemeine Landesgesetze, auf ausdrückliche Bestimmun-
gen dieses Statuts oder auf die gesetzliche Befugniß und Verpflichtung des Ma-
gistrats zur Wahrnehmung des städtischen Gemeimwohls gründen, Folge zu
leisten.
Zweifelhafte Füälle enrscheiden die vorgeordneten Instanzen.
#. 105. Gegen alle Strafresolute und andere den Einzelnen betreffende
Entscheidungen sindet der Rekurs an den Magistrat und die demselben vorgesetzte
Behörde statt. Es muß jedoch derselbe binnen zehn Tagen, nach dem bescheinig-
ten Empfange des Bescheides oder der Bestimmung, welche zur Beschwerde Ver-
anlassung giebr, bei der nächst vorgesetzten Instanz angebracht, und alsdann vor
der Anwendung der Strafmaaßregel und vor der Realisation der den Gegenstand
der Beschwerde ausmachenden Bestimmung, die höhere Entscheidung abgewar-
tet werden. Eine Ausnahme hiervon findet nur in dem H. v. bemerkten Falle
statt.
&. 106. Die Aeltesten können die zur Exekurion stehenden rechtsbraftig
bestimmten Strafen zwar einfordern, deren Einziehung aber nach eigener Wahl
nur durch den Magistrat oder durch die Gerichte, welche einer diesfallsigen Requi-
sition unweigerlich genügen müssen, veranlassen.
Urkundlich haben Wir dieses Statut, welchem Wir hierdurch Gesetzes-
Kraft verleihen, und über welches Wir fest und unverbrüchlich gehalten wissen
wollen, durch Unsere eigenhändige Unterschrift und unker Beidrückung Unsers gro-
hen Königlichen Insiegels vollzogen.
Gegeben Berlin, den 22sten April 1 823.
8.) Friedrich Wilhelm.
Graf von Bülow.
(No. 799.)