Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

#. 40. Der Vorsteher empfaͤngt und erbricht die eingehenden und sorgt 
fuͤr den Abgang der ausgefertigten Sachen. 
. SO. Die Aeltesten führen ein Siegel, welches den Preußischen Adler 
über einem segelnden Schiffe schwebend und das Elbingsche Stadtwappen empor- 
haltend, darstellt, mit der Umschrift: Die Aeltesten der Kaufmannschaft zu Elbing. 
5I. Vei einer Abwesenheit oder sonstigen Abhaltung des Worstehers 
wird derselbe von dem ersten, und im gleichen Falle desselben von dem zweiten Bei- 
sitzer, und diese werden wiederum von den ältesten der übrigen Mitglieder vertreten. 
&# 52. Die Aeltesten führen die Rolle der zu der Korporation der Kauf- 
mannschaft gehörigen Mitglieder. Eintragungen und Löschungen können nicht 
anders als auf ihren Beschluß in den Sitzungen durch den Vorsteher oder die Bei- 
sitzer vollzogen werden. Die Eingetragenen und Gelöschten erhalten von den 
Aeltesten darüber schriftliche Bescheinigungen unter deren Siegel. 
&. 5 3. Gleich nach der Wahl der Aeltesten und spätestens den 1sten Mai 
jeden Jahres, lassen dieselben ein nach dem Alphabet geordnetes Namensverxzeichniß 
ihrer Mitglieder und sämmtlicher in die Rolle eingetragenen Kaufleute drucken, 
und senden davon ein Eremplar Unserer Regierung, Unserm Oberlandesgericht, 
Stadtgericht, Polizei-Direktorium und dem Magistrat ein. Ein Exemplar hängt 
stets an der Börse aus. 
S. 54 Außer den allgemeinen Bestimmungen über den Wirkungskreis 
det Aeltesten unterziehen sich dieselben namentlich noch folgenden Beschäftigungen: 
5) diejenigen Streitigkeiten in Handels-Angelegenheiten, die von den Parteien 
freiwillig an sie gebracht werden, durch einen Vergleich gütlich beizulegen; 
bierbei findet alles dasjenige Anwendung, was die Allgemeine Gerichts- 
ordnung Theil I. Tit. 2. W. 167 — 176. von Schiedsrichtern vorschreibt; 
b) diejenigen Gutachten abzufassen, welche öffentliche Behörden von der 
Kaufmannschaft verlangen dürften; 
) die Materialien zu Anträgen an die Behörden über wichtige Handelsgegen- 
siände vorzubereiten und die Vorstellungen hierüber anzufertigen; 
d) die Prüfung derjenigen, welche sich zur Aufnahme in die Korporation melden 
Cjedoch nur in Beziehung auf die in dem §F. 2. und folgenden aufgestellten 
Erfordernisse und der nach den . 1 8. 10. zu dem Betriebe der Schiffahn 
und des Handels anzusiellenden Beamten) zu besorgen. 
K 55. Die Aeltesten können für einzelne Verwaltungszweige besondere 
Ausschüsse aus ihrer Mitte anordnen, die aber von ihren Verhandlungen den 
Aeltesten Bericht abzustatten haben und von diesen Verfügungen annehmen 
müssen. 
S. 56.
	        
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