Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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so weit es durch die gedachten Akteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben, 
sondern blos nokirt, und bei der nächsten Quarkal-Hebung des Antbeils Seiner 
Durchlaucht an den Gesammt-Einkünften in baarem Gelde angerechnet. 
Art. 6. Die für die Herzogl. Unterthanen mit der Post ankommenden 
Waaren sollen gleichen Begünstigungen und Beschränkungen mit denen unterliegen, 
welche für die Königlichen Unterkhanen bestimmt sind. 
Art. 7. In Folge des Beikritts des obern Herzogkfhums Bemburg zum 
Preußischen Steuerverbande, wird die Umstellung desselben mit Preußischen Joll- 
beamten, so weit solches mit dem Preußischen Gebiete grenzt, gänzlich aufhören, 
dagegen aber eine Grenzbewachung desselben gegen das nicht Preußische Gebiet zu 
dem Ende angcordnet werden, daß keine unversteuerte Waaren in das obere Her- 
zoglhum Bernburg, und aus demselben in die Preußischen Staaten eingefühn 
werden können. 
Art. 8. In Erwägung, daß die Erhebung der Steuern an der Anhalt- 
Bernburg-Braunschweigischen Grenze für den Preußischen Staat, nachdem zwischen 
solchem und dem obern Herzogthume ein freier Verkehr eröffnet worden, von höch- 
sler Wichtigkeit ist, und daß zur Erhaltung der erforderlichen Grenzaufsicht, ein 
öfterer Wechsel der angestellten Beamten dienlich erachtet wird; so haben Seine 
Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg Ihrem Rechte der Bewachung und 
Jollerhebung auf der Grenze Ihres obern Herzogthums gegen das nicht Preußische 
Gebiet zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preußen, jedoch mit Aus- 
nahme der Ernennung des oder der Jolleinnehmer, welche Sich Seine Herzogliche 
Durchlaucht vorbehalten, entsagt, wogegen Allerhöchstdieselben die mit dieser 
Grenzbewachung verbundenen Kosten zu tragen versprechen. 
Wird zur Unterstützung der Grenzaufseher militairische Hülfe nöthig, so ver- 
prechen Seine Herzogliche Durchlaucht, solche, auf geschehene von Seiten des 
Ober-Inspektors an die Herzogl. Regierung zu richtende Requisttion, zu gewähren. 
Art. 0. Es sollen demnächst ein oder, nach Befinden der Umsiände, zwei 
Nebenzollämter an der Herzogl. Anhalt = Bernburg-Braunschweigischen Grenze 
angelege, und dabei das zur Erhebung der Gefälle und zur Sicherung der Grenz- 
bewachung erforderliche Personale angestellt werden. Seine Herzogl. Durchlaucht 
versprechen, dafür zu sorgen, daß solches gegen angemessene Miethen das nöthige 
Unterkommen finde. 
Art. 10. Das oder die gedachten Nebenzollämter werden den Namen: 
Königlich-Preußisches und Herzoglich-Anhalt- 
Bernburgisches Neben-Zollamt, 
führen, und das Königliche und Herzogliche Wappen soll bei den Erhebungs- 
stellen angeschlagen werden. 
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