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so weit es durch die gedachten Akteste verlangt wird, nicht beim Eingange erhoben,
sondern blos nokirt, und bei der nächsten Quarkal-Hebung des Antbeils Seiner
Durchlaucht an den Gesammt-Einkünften in baarem Gelde angerechnet.
Art. 6. Die für die Herzogl. Unterthanen mit der Post ankommenden
Waaren sollen gleichen Begünstigungen und Beschränkungen mit denen unterliegen,
welche für die Königlichen Unterkhanen bestimmt sind.
Art. 7. In Folge des Beikritts des obern Herzogkfhums Bemburg zum
Preußischen Steuerverbande, wird die Umstellung desselben mit Preußischen Joll-
beamten, so weit solches mit dem Preußischen Gebiete grenzt, gänzlich aufhören,
dagegen aber eine Grenzbewachung desselben gegen das nicht Preußische Gebiet zu
dem Ende angcordnet werden, daß keine unversteuerte Waaren in das obere Her-
zoglhum Bernburg, und aus demselben in die Preußischen Staaten eingefühn
werden können.
Art. 8. In Erwägung, daß die Erhebung der Steuern an der Anhalt-
Bernburg-Braunschweigischen Grenze für den Preußischen Staat, nachdem zwischen
solchem und dem obern Herzogthume ein freier Verkehr eröffnet worden, von höch-
sler Wichtigkeit ist, und daß zur Erhaltung der erforderlichen Grenzaufsicht, ein
öfterer Wechsel der angestellten Beamten dienlich erachtet wird; so haben Seine
Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt-Bernburg Ihrem Rechte der Bewachung und
Jollerhebung auf der Grenze Ihres obern Herzogthums gegen das nicht Preußische
Gebiet zu Gunsten Seiner Majestät des Königs von Preußen, jedoch mit Aus-
nahme der Ernennung des oder der Jolleinnehmer, welche Sich Seine Herzogliche
Durchlaucht vorbehalten, entsagt, wogegen Allerhöchstdieselben die mit dieser
Grenzbewachung verbundenen Kosten zu tragen versprechen.
Wird zur Unterstützung der Grenzaufseher militairische Hülfe nöthig, so ver-
prechen Seine Herzogliche Durchlaucht, solche, auf geschehene von Seiten des
Ober-Inspektors an die Herzogl. Regierung zu richtende Requisttion, zu gewähren.
Art. 0. Es sollen demnächst ein oder, nach Befinden der Umsiände, zwei
Nebenzollämter an der Herzogl. Anhalt = Bernburg-Braunschweigischen Grenze
angelege, und dabei das zur Erhebung der Gefälle und zur Sicherung der Grenz-
bewachung erforderliche Personale angestellt werden. Seine Herzogl. Durchlaucht
versprechen, dafür zu sorgen, daß solches gegen angemessene Miethen das nöthige
Unterkommen finde.
Art. 10. Das oder die gedachten Nebenzollämter werden den Namen:
Königlich-Preußisches und Herzoglich-Anhalt-
Bernburgisches Neben-Zollamt,
führen, und das Königliche und Herzogliche Wappen soll bei den Erhebungs-
stellen angeschlagen werden.
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