1882. 131
XXVII. Ministerial-Verordnung
vom 17. November 1882,
betreffend die Ausführung der Viehzählung am 10. Januar 1883.
Auf Anordnung des Bundesraths des deutschen Reichs findet am 10. Januar
1383 im Gebiete des deutschen Reichs eine Viehzählung statt.
Zur Ausführung derselben innerhalb des Fürstenthums wird mit höchster Ge-
nehmigung Serenissimi bestimmt, was folgt:
8. 1.
Die Zählung erstreckt sich auf Pferde, Maulthiere, Esel, Rindvieh. Schafe,
Schweine, Ziegen und Bienenstocke.
8. 2.
Die Ausführung der Viehzählung ist Sache der Gemeindevorstände, bezüglich
der Vertreter der Gutsbezirke, welche nach Bedürfniß bestimmt abgegrenzte Zähl-
bezirke zu bilden und geeignete Zähler zu bestellen haben.
8. 3.
Die zur Ausführung der Zählung erforderlichen Formulare erhalten die Ge-
meindevorstände bezüglich die Vertreter der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Land-
rathsämter.
. 4.
Die Gemeindevorstände, bezüglich die Vertreter der Gutöbezirke, haben in der
Zeit vom 4. bis 7. Januar in jedes Haus (Gehöft, Anwesen) eine Hausliste dem
Hausbesitzer oder dessen Vertreter einhändigen zu lassen, auch wenn in dem Hause
keine der Thiergattungen, auf welche sich die Zählung bezieht, gehalten wird.
8. 5.
Zur Ausfüllung der Hauslisten sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter
verpflichtet. Die Ausfüllung erfolgt am 10. Januar nach Mahgabe der auf jeder
Hausliste enthaltenen Vorschristen. Wenn sich mehrere Haushaltungen in einem
Hause (Gehöfte) befinden, so ist nicht der Viehbestand jeder einzelnen Haushaltung,
sondern der gesammte Viehbestand des ganzen Hauses (Gehöftes) nach den einzelnen
Gattungen bezüglich Unterabtheilungen ungetrennt aufzuzeichnen.