Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

&#. 17. Wer durch Wahl bestimmt ist, als Abgeordneter zu erscheinen, "r 
kann keinen Andern für sich bevollmächtigen. 
&. 18. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübt werden. 
. 
§&. 10. Die Wahlen der Abgeordneten werden in dem zweiten Stande von 
den Mitgliedern desselben in jedem Wahlbezirke vollzogen. 
C. 20. Fürden dritten Stand erwählt diewahlberechtigte Bürgerschaft G. 13.) 1 7 
Ka) in denjenigen Städten, welche durch die besondere Verordnung CG. 4.) Viril- 
stimmen erhalten, die Abgeordneten in sich; 
b) in den übrigen Städten, welche gemeinschaftlich eine Stimme erhalten 
werden, zunächst Wähler und diese nach den Wahlbezirken die Abgcordneten. 
Die Zahl der Wähler und die Weise der Wahl, wird die bemerkte Verord- 
nung näher bestimmen. 
§. 21. In dem vierten Stande werden von den wahlberechtigten Grund- 
besitzern in näher -. J.) zu bestimmenden Abtheilungen zunächst Wähler, von den 
Wählern eines jeden Kreises Bezirkswähler, von den letztern aus dem ganzen 
Wahlbezirk vereinigk, die Abgeordneten gewählt; die besondere Verordnung G..) 
wird hierüber das Nähere festsetzen. 
§#. 22. Die Zusammensetzung der Wahlbezirke für den zweiten, dritten 
und vierten Stand, wird die besondere Verordnung (F. 4.) fesisetzen. 
VII. Ausübung 
es E der 
3) vom vierten 
Stande. 
§#. 23. Die Wahlen der Abgeordneten geschehen auf sechs Jahre, derge- 4 22 Anlkhung 
stalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Standes aus- 
scheidet und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird. 
H. 2J. Oie für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren 
durch das Loos bestimmt; alle Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
§. 25. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertrerer gewählt. 
&#. 20. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern und Abge- 
ordneten gleiche Stimmen entstehen, so giekt die Stimme des Aelkesten der Wäh- 
lenden den Ausschlag. 
§. 27. Alle Wahlen stehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen 
Kreise sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Land- 
tags-Abgeordneten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernennenden 
Stellverkreter; die Wahlen in den einzelnen Städten und Landgemeinden aber, 
werden zunächst von den Ortsbehörden geleitet. 
F. 28. Die geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrath, die Wahl 
der Bezirkswähler und der Landtags-Abgeordneten aber dem Landtags-Kommis- 
sarius mit Einsendung der Wahlprotokolle anzuzeigen. Letzterer hat zu prüfen, ob 
solche in der Form und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vorschrift 
gemäß, geschehen sind. 
Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Mängel sindet, ist er berechtigt, 
eine andere Wahl zu verlangen. 
O 2 S. 20. 
aller drei Stande.
	        
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