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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
No. 12.—
(No. 872.) Allerhöchste Sanktion des Regulativs vom 2 8Ssten April d. J. den Hausirhandel
und die Gewerbe betreffend. D. d. den 21 sten Mai 1824.
D. Mir mit Ihrem Berichte vom 28sien v. M. vorgelegten Entwurf zu einem
Regulakiv, betreffend den Hausirhandel und die Gewerbe, welche im Umherziehen
betrieben werden, habe Ich Meiner Order vom öten Juli v. J. und dem Gut-
achten des Staatsraths gemäß befunden. Ich genehmige daher dessen Inhalt
hierdurch, und ermächtige Sie, dieses Regulativ durch die Gesetzsammlung zur
allgemeinen Nachachtung bekannt machen zu lassen.
Berlin, den 2 Lsten Mai 1823.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister Graf von Bülow,
von Schuckmann und von Klewiz.
(No. 873.) Regulativ über den Gewerböbetrieb im Umherziehen, und insbesondere das
Hausiren. Vom 28rsten April 1824.
B. der Anwendung der in dem Gewerbsleuergesetze vom Zosten Mai 1820.,
H. 20. bis 24. einschließlich, S# 37. Litt. b. 38. und 40. enthaltenen Bestim-
mungen über den Hausirhandel und die Gewerbe, welche im Umherziehen getrieben
werden, und deren Verbindung mit den in den einzelnen Provinzen zur Zeit noch
bestehenden, sehr verschiedenen gesetzlichen Buschriften uͤber diesen Gegenstand,
Jahrgang 1824. sind
(Ausgegeben zu Berli ten Juli 1824.)
Einleitung.