Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Bezeichnung der zu führenden Waare muß aber darauf gesehen werden, daß 
die Bestimmung nicht zu eng gesiellt, sondern wenigstens eine ganze Kathegorie 
von Waaren ähnlicher Art (F. 14.) umfaßt werde; und wenn hiebei zuweilen 
nach Gewohnheit des Landes oder oörtlichen Bedürfnisse, Verbindungen von 
Waaren zu einem Verkehr vorkommen, die sonst nicht gewöhnlich sind: so wer- 
den die Ministerien des Handels und der Finanzen, auf die desfallsigen An- 
träge der Regierungen, dergleichen Verbindungen ein= für allemal genehmigen, 
und wird solches von den Regierungen durch die Amtsblätter besonders bekannt 
gemacht werden. 
§. 0. Der Gewerhschein wird von jedem Gewerbtreibenden dieser Art 
bei der Polizeibehörde seines Wohnorts nachgesucht und auf deren gutachtlichen 
Bericht über die Erfordernisse nach §. 1II. von der Regierung bewilligt und 
ausgefertigt. Ausländer müssen, wenn sie in dem Falle sind, einen Gewerb- 
schein erhalten zu können CG. 12.), ihr Gesuch an die Regierung richten, welche 
die Zulässigkeit selbst zu beurtheilen und dies den Kreisbehörden in keinem Falle 
zu überlassen hat. General-Konzessionen sollen nur ausnahmsweise und können 
nur von den Ministerien des Handels, des Innern und der Polizei und der Finan- 
zen gemeinschaftlich ertheilt werden. 
#§. lo. Da jeder Gewerbschein nur für das Kalenderjahr, auf welches 
er ertheilt worden, gültig ist; so muß von den Personen, welche ein Gewerbe 
im Umherziehen fortdauernd betreiben, die Erneuerung ihrer Gewerbscheine für 
das nächstfolgende Jahr wenigstens drei Monate vor Ablauf des Jahres bei 
der Polizeibehörde ihres Wohnorts nachgesucht werden. 
Ferstmiche S. 11. Im Allgemeinen und innerhalb der Grenzen der gegemwärtigen 
Erfordernisse Bestimmungen, wird es dem pflichtmaßigen Ermessen der Regierungen überlassen, 
kam erwes: welchen Personen sie den Gewerbsbetrieb #m Umherziehen gestatten wollen; jedoch 
Umeerglehen. isi dabei auf nachstehende Erfordernisse unverbrüchlich zu halten: 
1) Es darf der Gewerbschein für Niemand ausgefertigt werden, als von 
welchem die Polizeibehörde seines Wohnorts pflichtmaßig versichert, daß 
ihr derselbe als ein Mensch von gutem Rufe und unbescholtenen Sirken 
nach vorgängiger genauer Erkundigung, hinreichend bekanm geworden sey. 
Wer jedoch einmal auf den Grund einer solchen Versicherung den Gewerb- 
schein erhalten hat, dem soll die Erneuerung desselben nicht anders als aus 
besondern gegen ihn sprechenden Grunden, versagt werden dürfen. 
Personen, die unter väterlicher oder vormundschaftlicher Obhut siehen, 
müssen, wofern ihnen sonst der Gewerbschein ertheilt werden kann, bei 
dessen Nachsuchung die Einwilligung der Eltern oder Vormünder, und eben 
so 
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