Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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B. Für den Durchzang der Schiffe und Flöße. 
8) Far jede Oeffnung des gewöhnlichen Durchlasses für Schiffe. –—%0| 
0) Für jedes Oeffnen eines Brückenjoches — 
C. Fuͤr die Ueberfahrt mit Nachen oder Ponten. 
10) Bei vollstaͤndiger Besetzung der Ponten, und abgewarteter regel- 
maͤßiger Abfahrt, werden in der Regel die Tarifsatze No. I. bis 7. 
einschließlich, ein und ein halbmal, entrichtet. 
11) Von einzelnen Personen, welche die regelmaͤßige Abfahrt nicht 
abwarten, sondern sogleich uͤbergesetzt seyn wollen: 
a) wenn ihrer nicht mehr als vier sind, zusammien —8 
b) wenn ihrer mehr als vier sind, von jeder einzelnen Person.... — 2 
  
  
  
  
Anmerkungen. 
1) Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnageln oder Seiften beschlagen sind, die 
1 Zoll und darüber vorstehen, zahlen den doppelren Tarifsatz. 
2) Ein Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat, wird wie 
ein unbeladenes behandelt. 
Die Besetzung wird bei der Ueberfahrt für vollständig angenommen, wenn an 
der ganzen Jahl, deren Angabe sich auf einem an dem Schiffe befindlichen 
Bleche befindet, nur noch vier Personen fehlen. 
4) Bei hohem Wasser, Eisgange oder andern ungewöhnlichen Schwierigkeiten, 
kann nach Maaßgabe derselben, die Ueberfahrtsgebühr auf das Doppelte, 
Drei= und Vierfache der gewöhnlichen Tarifsätze erhöhet werden, welches 
durch ausgehängte Tafeln bekannt gemacht wird. 
Die Gebührensätze für die Ueberfahrt gelten nur für die gewöhnliche Tageszei, 
nämlich: 
In den Monaten Januar, Februar, November und Dezember von 7 Uhr 
früh bis 6 Uhr Abends. 
In den Monaten März, April, September und Oktober von 6 Uhr fräh 
bis 7 Uhr Abends. 
In den Monaten Mai, Juni, Juli und August von 4 Uhr früh bis lo Uhr 
ds. 
3 
5 
Aben 
Will jemand außer dieser Zeit übersetzen, so muß diesem Verlangen unwei- 
gerlich Genüge geschehen; doch bleibt es dem Ueberfahrenden überlassen, sich we- 
gen der Ueberfahrtsgebühr mit den Schiffern zu einigen, welche jedoch nicht mehr 
fordern dürfen, als das Doppelte der am nämlichen Tage erhobenen Ueberfahrrts- 
gebühr. 
Aus-
	        
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