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in sich; alle übrigen Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat= oder Mediat-
Städte sind, wählen in sich Wahler. Diese treten kollektiv in Wahlversamm-
lungen nach Bezirken zusammen, und wählen die Landtags-Abgeordneten.
Die bemerkte Verordnung wird sowohl die Zahl der Wähler nach dem
Umfange der Stadre, als die Größe des Grundbesitzes, welches bei einem sol-
chen Wähler erforderlich ist, bestimmen.
& 20. Bei dem dritten Stande wird jeder landräthliche Kreis in Be-
zirke getheilt, in welchen die zur Wahl berechtigten Grundbesitzer C. 12.) den
Bezirkswähler wählen. Diese Wahler treten dann zusammen und wählen den
Landtags-Abgeordneten.
§. 21. Die Zusammenlegung der Bezirke, sowohl für die kollektio wäh-
lenden Scädte, als für den dritten Stand, wird die besondere Verordnung C. 4.)
festsetzen.
4) in Anse- §# 22. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf Sechs.
— dret Jahre, dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden.
Standes ausscheidet, und alle drei Jahre zu neuen Wahlen geschritten wird.
§. 23. Die für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren
durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidenden sind wieder wählbar.
. 24. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter ge-
wählt.
#. 25. Wenn bei den Wahlen zu Wählern, Bezirkswählern, und Land-
tags-Abgeordneten gleiche Stimmen entstehen, so giebt die Stimme des Aeltesten
der Wahlenden den Ausschlag.
§. 20. Alle Wahlen siehen unter der Aufsicht des Landraths, in dessen
Kreise sie vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Land-
tagsabgeordneten leitet er unmittelbar, oder durch einen von ihm zu ernen-
nenden Stellvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städten aber werden zunächst
von der Ortsbehörde geleitet.
27. Die geschehene Wahl der Bezirkswähler und Landtagsabgeordne-
ten ist dem Landtagskommissarius mit Einsendung der Wahlprotokolle anzuzeigen.
Er hat zu prüfen, ob solche in der Form, und nach den Eigenschaften der Ab-
geordneten der Vorschrift gemaß geschehen sind.
Nur wenn derselbe in dieser Beziehung Mängel findet, ist er berechtigt,
eine andere Wahl zu verlangen.
erns §. 28. Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Charakter
eines Landtagsmarschall beilegen, so wie dessen Stellvertreter, wollen Wir
und dessen fuͤr die Dauer eines jeden Landtags aus den Mitgliedern des ersten Standes
Ztelvertre· Selbst ernennen.
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