Staatsbuͤrger nicht angehört, zu unterwerfen. Keine Gerichtsbehörde ist befugt,
der Requisstion eines solchen gesetzwidrig prorogirten Gerlchts um Stellung des Be-
klagten oder Vollstreckung des Erkennthisses Statt zu geben, vielmehr wird jedes
von einem solchen Gericht gesprochene Erkenum#ß in dem andern Staate als un-
Hültig betrachtet.
Der Kläger Art. 5. Beide Staaten erkennen den Grundsatz an, daß der Kläger dem
4 sact dt Be- Gerichtsstand des Beklagten zu solgen habe; es wird daher das Urtheil der frem-
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es den Klaͤger, z. B. ruͤcksichtlich der Erstattung von Gerichtskosten, betrifft, in
dein andern Staate als rechtsgültig erkannt und vollzogen.
Wiederklage. Art. 60. Für die Wiederklage ist die Gerichtsbürkeit des über die Vor-
klage zuständigen Richters begründet, dafern nur jene mit dieser im rechtlichen Zli-:
sammenhange sieht und sonst nach den Landesgesetzen desr Vorbeklagrenm zulässig ist.
rovokations= Art. 7. Die Provokälions-Klaten (ex lege dilkamari oder ex lege si
Klage. contendat) werden erhoben vor dem persönlich zusländigen Gerichte der Prob#-
kanten, oder da, wohin die Klage in der Hauptsache sekbst gehörig ist; es wird daher
die von diesem Gericht, besoiders im Fülle des UnBchorsams, rechtskräftig ausge-
sprochene Senteinz von der Obrigkeit des Provözirten als vollftreckbar anerkainte.
Verstullcher Art. 8. Der persönliche Gerichtssiand, welcher entweder durch den Wohn-
GVerichtsland. sig in einem Staate, oder bei denen, die einien eigenen Wohüsitz zoch üicht Henoni=
men haben, durch die Herkunft in dem Gerlschtssiande der Aeltern begründct ist,
wird von beiden Staaten in persönlichen Klagsachen dergesialt anekkaünk, daß der
Unterthan des einen Staates von den Unterthanen des andern nur vor seinein per-
sönlichen Richter belangt werden darf. Es mäßten deun bei jenen persönlichen
Klagsachen, neben dem persönlichen Gerichtssiande, noch die besonderen Grischts-
slände des Kontraktes oder der geführten Verwaltung konfurriren, welchen Falls
die persönliche Klage auch vor diesen Gerichtösländen erhoben werden känn.
Art. 0. ODie Absicht, einen besiändigen Wohnsitz an einem Onte nehmen
zu wollen, kann söwohl ausdrücklich, als durch Handlungen, gräußert werden. Das
Lettere gestbieht, welin jeimand an dinem gewissen Orte ein Amt, welches seine be-
sländige Gegenwart daselbsi erfordert, übernimm, Handel oder Gewerbe daselbst
zu treiben anfängt, oder sich daselbst alles, was zu einer eingerichteten Wirthschaft
gehört, anschafft. Oie Absicht muß aber nicht, blos. in Beziehung auf den Staat,
sondern selbst auf den Ort, wo der Wohnsitz genoinmen werden soll, besttmint ge-
aͤußert seyn. J ·
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seinen Wohnsih in dem landesgesetzlichen Slniit genommen hat so haͤngt die Wahl
des Gerichtsstandes von dem Klaͤger ab. A
Art. II.