Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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. Gegenstände, welche aus Preußen in das umtere Herzogthum abgabenftel 
ausgefährt werden dürfen, 
1) Holzkohlen und 
2) alle Arten von Oelkörnern. 
Es ist dabei jedoch verabredet worden, daß die Ursprungszeugnisse in dem 
unkern Herzogehmne Bernburg, nur den Eigenthämern von den resp. selbst ge- 
wonnenen und selbst verarbeiteten Erzeugnissen, nicht aber denen, welche solche 
von den Eigenthümern kaufen, um damit einen Handel zu treiben, von den Her- 
zoglichen Behörden ertheilt werden sollen; nicht minder wird die Ausfuhr der vor- 
genannten Preußischen Erzeugnisse nur gegen Vorzeigung Herzoglicher gerichtlicher 
Atteste, wodurch der Bedarf für die betreffenden Herzoglichen Unterthanen beschei- 
nigt wird, und welche auf keinen Fall äber solchen hinaus gewährt werden sollen, 
aohne Erlegung der festgesetzten Ausgangsabgabe statt finden. 
Damit es den Frachtfuhrleuten, welche von Braunschweig und Magdeburg 
nach Halle und Leipzig fahren, und den Weg über Bernburg einschlagen, erleich- 
tert werde, daselbst zu übernachten; so wird man sich über solche Vorkehrungen 
einigen, wodurch Defraudationen verhütet werden. 
Art. 20. Da jedoch die in den Königlich-Preußischen Staaten am höch- 
sten pesteuerten ausländischen Waaren, namentlich Kolonialwaaren aller Art, 
Weine und seidene Zeuge, mit keiner Abgabe im obern Herzogthume bisher be- 
legt gewesen sind, und frei aus dem Auslande haben bezogen werden können, dies 
Verhältniß auch fortdauert, bis der Beitritt der Herzoglichen Lande zum Preußi- 
schen Steuersysieme wirklich in Ausführung gebrache wird, mithin, wenn die Preu- 
Hische Grenzbewachung wegfällt, den Königlichen Kassen und gewerbtreibenden 
Unterthanen ein bedeutender Verlust aus der Einführung der unversteuerten 
Waarenbestände in dem obern Herzogthume erwachsen könnte; so versprechen 
Seine Herzogliche Durchlaucht zu Anhalt -Bernburg, vier Wochen vor Auf- 
bebung der Preußischen Grenzbewachung gegen das obere Herzogthum, und 
mit dem Eintritt der Grenzbesetzung desselben gegen das nicht Preußische 
Gebiet, alle Wagarenbestände in dem obern Herzogthune genau aufzeichnen 
zu lassen, die Besitzer der Waaren entweder zur Zahlung der Steuer von den 
Beständen oder zur Wiederausführung der Waaren nach dem Auslande, vor 
Aufhebung der Königlich = Prenßischen Grenzbewachung, anzuhalten. Die zu 
erhebende Steuer wird den Herzoglichen Kassen zufallen, jedoch soll der Betrag 
derselben, von der, Preußischer Seits nach Axt. 16., zu zahlenden Summe, in 
Abzug gebracht werden. Ueber die Art und Weise der Aufnahme der Waaren- 
bestände, und wie weit dabei zu gehen seyn dürfte, hat eine besondere Eini- 
gung Statt gefunden. 
Art. 21
	        
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