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3) Vorstehend bemerktes Brückgeld muß auch, wenn die Elbe zugefroren ist,
entrichtet werden, und es darf bei Fünf Thaler Strafe Niemand, der
dasselbe zu erlegen verbunden ist, zu dessen Umgehung oder Verkürzung,
über das Eis die Elbe passiren;
4) Wenn ein Bau an der Brücke vorfällt und die Passanten mit einer Fähre
oder mit einem Kahne übergesetzt werden, wird das Brückgeld nach den
obigen Tarifsätzen erhoben.
Ausnahmen.
Brückgeld wird nicht erhoben:
a) Von Königlichen und der Prinzen des Königlichen Hauses eigenen Reit-
pferden und Gespannen;
b) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommando's
beim Marsche mit sich führen und den zurückkehrenden Krieges-Vorspann-
pferden; ferner von Lieferungs-Wagen für die Armee und Festungen, im
Kriege, und von Offizieren zu Pferde im Oienst;
c) von Königlichen Couriers und den der fremden Mächte, von reitenden
Posten, und ven leer zurückgehenden Postfuhrwerken und Posipferden ohne
Unterschied;
d) von Feuer-Löschungs= und Hülfs-Kreisfuhren;
ee) von Wirthschaftsfuhren, Pferden und Vieh der Ackerbesitzer, Behufs der
Bewirthschaftung ihrer jenseits der Elbe gelegenen Grundstücke innerhalb
der Grenze ihrer Gemeinde oder Feldmark, wohin aber deren Personen-
fuhren und Reitpferde nicht gehören;
) von allem mit Dünger beladenen Fuhrwerk;
8) von den Fuhrwerken, welche Brücken= und Chausseebau-Materialien an-
fahren;
h) von den Fuhrwerken oder Pferden der beim Straßenbau und Brückenbau-
wesen angestellten Beamten, daher auch des Landraths des Wittenberger
Kreises;
i) von den berittenen Grenz-ZJollbeamten im Dienst.
Gegeben Berlin, den 28sten Juli 1824.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Bülow. Graf v. Lottum.
(No. 833.)