Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

ernannt, auch wegen Verpflichtung des Letzteren das Erforderliche an den Justiz- 
minister verfuͤgt. Sie haben diese Veraͤnderungen und die Ernennung des Kam- 
merherrn von Rochow zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, sobald die Ver- 
pflichtung desselben erfolgt ist. Berlin, den 25sten November 1823. 
1) 
6) 
1 
2) 
n Friedrich Wilhelm. 
n 
den Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und Präsidenten Rother. 
  
(No. 839.) 
Taridfs, 
zur Erhebung des Fährgeldes für die Faͤhranstalt zu Polenzig. 
Vom 9ten Dezember 1823. 
  
Thl. Ser. öf. 
Bei kleinem Wasser. 
F. ein Pferd mit Reurer —0 
Für ein Pferd ohne Reuer —1 
Frachtwagen, für jedes Pfereeedddd —½%% 
Alles andere Fuhrwerk, für das Pfere.O — 
Für ein Haupt Rmid[ieeee . . .... ... . ... — 1| 
Für ein Schwein, Schaaf oder Kalb, wenn solche frei geführt 
und nicht etwa auf einem Wagen geladen sind, in welchem letz- 
tern Falle blos das Fährgeld von jedem Perde vor dem Wa- 
gen erhoben wrrd. 
Wenn die Anzahl zehn Stück übersieigt, pro Stück 
  
Für einen Fußgäangkgen 
Bei großem Wasser oder Grundeis 
können die vorstehenden Sätze bis zum doppelten Betrage 
erhoben werden. 
Wenn die Oder zugefroren ist und steht, muß von dem 
vorbemerkten Fährgelde die Hälfte entrichtet werden. 
Frei vom Fährgelde bleiben: 
  
  
  
□· —□ 
Alle Königliche und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörige Pferde 
und Wagen, und deren Führer. 
Alle marschfrende und im Oienst reisende Militair-Personen, Komman- 
dos r2c. mit ihren Pfrden und Dienstwagen, Kanonen W., imngleichen die 
3) Alle 
Lieferungswagen für die Armeen und Feslungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.