ernannt, auch wegen Verpflichtung des Letzteren das Erforderliche an den Justiz-
minister verfuͤgt. Sie haben diese Veraͤnderungen und die Ernennung des Kam-
merherrn von Rochow zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, sobald die Ver-
pflichtung desselben erfolgt ist. Berlin, den 25sten November 1823.
1)
6)
1
2)
n Friedrich Wilhelm.
n
den Wirklichen Geheimen Ober-Finanzrath und Präsidenten Rother.
(No. 839.)
Taridfs,
zur Erhebung des Fährgeldes für die Faͤhranstalt zu Polenzig.
Vom 9ten Dezember 1823.
Thl. Ser. öf.
Bei kleinem Wasser.
F. ein Pferd mit Reurer —0
Für ein Pferd ohne Reuer —1
Frachtwagen, für jedes Pfereeedddd —½%%
Alles andere Fuhrwerk, für das Pfere.O —
Für ein Haupt Rmid[ieeee . . .... ... . ... — 1|
Für ein Schwein, Schaaf oder Kalb, wenn solche frei geführt
und nicht etwa auf einem Wagen geladen sind, in welchem letz-
tern Falle blos das Fährgeld von jedem Perde vor dem Wa-
gen erhoben wrrd.
Wenn die Anzahl zehn Stück übersieigt, pro Stück
Für einen Fußgäangkgen
Bei großem Wasser oder Grundeis
können die vorstehenden Sätze bis zum doppelten Betrage
erhoben werden.
Wenn die Oder zugefroren ist und steht, muß von dem
vorbemerkten Fährgelde die Hälfte entrichtet werden.
Frei vom Fährgelde bleiben:
□· —□
Alle Königliche und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörige Pferde
und Wagen, und deren Führer.
Alle marschfrende und im Oienst reisende Militair-Personen, Komman-
dos r2c. mit ihren Pfrden und Dienstwagen, Kanonen W., imngleichen die
3) Alle
Lieferungswagen für die Armeen und Feslungen.