Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Ein Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat, wird 
wie ein unbeladenes bchandelt. 
Ausnahmen. 
Wegegeld wird nicht erhoben: 
a) von Königlichen und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörigen Pferden 
oder Wagen, die mu eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
b) von Fuhrwerken und Reilpferden, welche Regimenter oder Kommando's beim 
Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee und 
Festungen im Kriege und von Offizieren zu Pfrde im Dienst; 
) von Königlichen Kuriers und von den der fremden Mächre und von allen 
Post= und Postbeiwagen ohne Unterschied; 
4) von den Fuhrwerken und Pferden der Einwohner der Bürgermeistereien: 
Linnich, Weltz, Roerdorf, Ederen, Barmen, Cosslar, Aldenhoven, Kirch- 
berg, Inden, Dürwiß, Setterich, Siersdorf, Frei-Aldenhoven, sofern 
sie mit ihren selbst gezogenen landwirkhschaftlichen Erzeugnissen, oder mit 
solchen Gegenständen beladen sind, welche sie zu ihrer Landwirthschaft be- 
nutzen oder zu den benachbarten Märkten führen, eben so von dem Vieh 
jener Gemeinden, welches zur Weide zu kommen, die Straße passirt; 
ee) von den Fuhrwerken derjenigen Einwohner der ad d. genannten Bürgermei- 
stereien, welche Spanndienste, Behufs Instandstellung der Gemeindewege, 
leisten; 
fl) von Feuerlösch= und Hülfs-Kreis-Fuhren; 
68) von den Fuhrwerken, welche Chausscebau-Materialien anfahren; 
h) von den Mühlenbesitzern zu Aldenhoven und Linnich, Falls solche aus den 
benachbarten Ortschaften das zu vermahlende Getreide abholen oder das 
Mehl dorthin zurückführen, desgleichen von der in den Fabriken zu Alden- 
hoven gewonnenen Cichorie, wenn solche von den Fabrik-Inhabern selbst 
verführt wird; 
i) von den Fuhrwerken und Pferden des Landratbs des Kreises und der Bürger- 
meister der ad d. benannten Bürgermeistereien um Dienste, imgleichen der 
beim Chaussecwesen angestellten Beamten; 
k) von den berittenen Grenz-, Zoll= und Steuer-Beamten im Dienst. 
Straf-Bestimmungen. 
Defraudationen des Wegegeldes, imgleichen wegepolizeiliche Kontraventio-= 
nen sollen gemäß, der unterm 21sien Mai 1822. für die Staatsstraßen erlassenen 
Bestimmungen beurtheilt und geahndet werden. 
Gegeben Berlin, den oten Oktober 18234. 
(I. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
(No. 390.)
	        
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