Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

3) Alle Königliche und fremde Kuriere, imgleichen Posten und Postfuhrwerke, 
mit Ausnahme der Beimwagen bei den fahrenden, so wie der Extra-Posten. 
4) Alle Feuer-Löschungs-Anstalten und Kreishülfs= auch Militair-Vorspann- 
Fuhren. 
5) Die Fuhrwerke der in Dienssgeschäfren reisenden Offizianken vom Wasserbau- 
wesen, desgleichen der Landräthe und örtlichen Polizei-Personen. 
Die Fährleute haben sich gegen jeden Reisenden, wes Standes er sey, 
höflich und bescheiden zu betragen, bei 10 Rehlr. Strafe für jeden einzelnen 
Fall nicht mehr Fährgeld zu erheben, als der vorstehende Tarif ausdrücklich 
vorschreibt, und das Regulariv der Regierung zu Frankfurt vom 26sten Sep- 
tember v. J. jedem Reisenden auf Verlangen zur Einsicht vorzulegen. 
Gegeben Berlin, den o#t#en Dezember 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf pon Bülon. 
  
No. 840.) Deklaration der Allerhöchsten Kabinetsorder vom 1 Sten September 1822. wegen 
des Fünftel-Abzuges bei der Regulirung der gutsberrlichen und bäuerlichen 
Verhältnisse in der Altmark und im Magdeburgschen. D. d. den 27sten 
Dezember 1823. 
A-.# den lanliegenden) Vorslellungen mehrerer Gutsbesitzer in der Altmark und 
im Magdeburgischen, ersehe Ich, daß man Meine an das Staatsministerium er- 
lassene Order vom 18ten September 1822. blos auf den Fünftel-Abzug der Zehent- 
Ppflichtigen angewendet har, ohnerachtet beide 8#. 20. und 30. des Gesetzes vom 
25sten September 1 820 in dieser Order als solche ausgenannt sind, deren Bestim- 
mungen in den zu dem ehemaligen Königreich Wesiphalen gehörig gewesenen Landes- 
rkheilen nur vorläufsig bis zur Bekanntmachung eines anderweitigen Gesetzes zur 
Anwendumg kommen sollen, und Ich deklarire daher diese an sich gar nicht zweifel- 
hafte Order vom 18ten September v. J. dahin: 
daß bei dem Erlaß derselben Meine Absicht dahin gegangen sey, die Anordnung 
des §. 20. wegen des Fünftel-Abzuges von allen aus dem bauerlichen Ver- 
hältniß in Nakturalien, oder in Gelde zu entrichtenden Leisiungen, ebensowohl, 
wie die Anordnung des F. 30. wegen des Fünftel-Abzuges von allen Zehenten 
nur vorläufig zur Anwendung kommen, und einem anderweitigen Gesetze es 
vor-
	        
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