Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

gelegt, desgleichen in der Regel von dem Empfänger der Waare am Be- 
stimmungsorte der Steuerbehörde dort, sobald die Waare angekommen, zu- 
gestellt werden, welche ihn abgestempelt zurückgiebt. Eine Ausnahme 
hiervon machen Baumwollenfabmkanten, welche Gewebe zur weitern Ver- 
edlung, Personen, welche Wein für den eignen Haushaltsgebrauch, nicht 
über ein Orhoft, und diejenigen, welche Branntwein von inländischen 
Brennereien erhalten. Jedoch müssen die Empfänger der Waare die Fracht- 
briefe ein Jahr lang aufbewahren und auf Verlangen vorlegen. 
Der Finanz- Minister ist ermächtigt, die näheren Vorschriften über die 
Transportbesch aangen außer dem Grenzbezirke zu ertheilen: für den 
Grenzbezirk verbleibt es bei den Bestimmungen der Zollordnung. 
Waaren, über welche die vorgeschriebene Auskunft zur Stelle nicht gegeben 
werden will, oder kann, welche der Gewerbtreibende vor der Absendung 
oder Niederlegung anzumelden unterlassen, oder welche in dem Handlungs- 
buche nicht eingerragen stehen, haben die Vermuthung wider sich, daß sie 
mit Umgehung der Gefälle erworben worden sind, und es ist daher auch im 
Innern des Landes der Inhaber solcher Waaren zu erweisen schuldig, daß 
sie im Lande fabrizirr, oder daß sie versteuert worden. — 
  
  
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Zu g. 17. 
Kraͤmer, die im Grenzbezirke, auf dem platten Lande, oder in Staͤdten 
unter 1500 Einwohnern sich niedergelassen haben, auch andere Gewerbtreibende, 
welche nicht von den Ministerien des Handels und der Finanzen als Kaufleute 
sich in solchen Orten niederzulassen Erlaubnitg erhalten haben, und kaufmännische 
Bücher führen, sollen Material= und Spezerei= auch Stuhlwaaren, nur von in- 
ländischen, ordnungsmäßiges Buch führenden, Handlungen und Fabriken beziehen, 
solche lediglich in ihrem Laden absetzen, und keine Versendungen davon machen. 
Durch die Uebertretung wird eine willkührliche Geldstrafe, außerdem, im Falle 
der Wiederholung, die Gewerbsbefugniß verwirkt. 
Zu g. 28. 
Die Verpflichtung aus dem Begleitscheine fuͤr die Gefaͤlle zu haften, und 
die Waaren unveraͤndert zur Revision zu stellen, trifft neben den Waarenfuͤhrer 
auch denjenigen, welcher den Begleitschein verlangt hat. 
Werden bei der Revision demnaͤchst andere als die deklarirten Waaren vor- 
gefunden, so ist damit nach §. 121. der Zollordnung zu verfahren. 
Zu F. 06. 
Das Pollgut soll wie andere Waaren an der Grenze deklarmt, und nach 
Bedürfniß, vom Grenz-Zollamte entweder revidirt oder unter Verschluß gelegt 
werden. 
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