Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
No. 2— 
  
  
KNo. S41.) 
Wege= und Brückengeld-Tarif 
für dle Seade Hamm. Vom 20sten November 1823. 
  
* k. Pf. 
1) Orachtwagen oder zweirädrige Frachtkarren, so wie zweirädrige 2 
Bauerkarren: Z 
a) beladen, für jedes Pferd oder andere Zugthir □ 
b) ledig, für jedes Pferd oder andere Zugthirr—4 
Wenn die Räder obiger Frachtwagen oder Karren sechs Joll und 
darüber breit sind, so wird für jedes Perd oder Zugthier bezahlt: 
a) belden . . . . . . 1 
b) leiggnn. .... . ... — 2 
2) Extraposien, Kutschen, zweirädrige Kabriolets und jebes andere 
Fuhrwerk zum Fortschaffen von Personen, beladen oder ledig, fuͤr 
jedes Pferd oder Zugthirrr . .. 8 
3) Alle übrigen Fuhrwerke, welche unter obigen nicht begriffen sind, 
auch von Schlitten: 
#a) beladen, für jedes Pferd oder Zugthirr .. .. . ... 
b) ledig, für jedes Prd oder Zugthier ....·....... 
4)VoneinemunangespanntenPferdeobetMaulthicke............ 
5)VoneinemOchfen,einer-Kuh,einemEscl....·................ 
6) Fohlen, Kaͤlber, Echweine, Schaafe, Ziegen, die einzeln unter 
fuͤnf Stuͤck gefuͤhrt werden, sind frei, von je fuͤnf Stuͤck aber .... — 1 
Alle Fuhrwerke, welche mit Kopfnaͤgeln oder Stiften beschlagen sind, 
welche einen halben Zoll und daruͤber vorsiehen, zahlen den doppelten Tarifsatz. 
Ein Fuhrwerk, welches nicht den vierten Theil seiner Ladung hat, wird 
wie ein unbeladenes behandelt. 
Ausnahmen. 
Wege= und Brückengeld wird nicht erhoben: 
a) von Koniglichen und den Prinzen des Königlichen Hauses gehörigen Pferden, 
oder Wagen, wenn sie mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
Jahrgang 15241. C b) von 
— 9 
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