Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

faßt, zu einer andern Ehe zu schreiten und die Graͤfinn Auguste von Harrach 
um ihrer empfehlenden und schätenswerthen Eigenschaften willen, mit Zu- 
stimmung ihrer gräflichen Eltern zu Unserer künftigen Gemahlinn zu erwählen. 
Wir haben die Grasimn von Harrach an dem heutigen Tage zu einer 
Fürsiinn von Liegnit und Gräfinn von Hohenzollern ernannt und wollen, daß 
diese Ehe nach der Verfassung Unseres Königlichen Hauses als eine morga- 
natische Ehe für jetzt und für die Zukunft betrachtet werden soll, weshalb 
Wir hierdurch besiimmen, daß, im Fall dieselbe mit Kindern gesegnet würde, 
solche und deren Kinder und Nachkommen den Namen und Titel: Fürsien 
und Fürstinnen von Liegnitz Grafen und Gräfinnen von Hohenzollern führen, 
und sich des Unserer Gemahlinn, der Fürsiiun von Liegnitz verliehenen Wap- 
pens bedienen sollen. 
Diese Fürsien und Fursiinnen von Liegnitz, Grafen und Gräsinnen von 
Hohenzollern und deren Nachkommen sind und bleiben hiernach von aller 
Succession 2n Land und Leuten und von jedem Erbschafts= oder anderen An- 
spruch, welcher den Prinzen und Prinzessinnen des Königlichen Hauses zu- 
siehct, ausgeschlossen, und sollen durch diejenige Anordnung für gänzlich ab- 
gefunden geachtet werden, die Wir ebenfalls heute durch eine besondere, von 
Unserm vielgeliebten Sohne des Kronprinzen Königlicher Hoheit und Liebden 
auf Unser Ersuchen mit unterzeichnete Urkunde vollzogen und in welcher Wir 
die Nadelgelder und das Witthum Unserer Gemahlinn, der Fursiinn von 
Liegnitz fesigesetzt haben. 
Diese von Uns getroffenen Anordnungen und Besiimmungen haben Wir 
Unserer Gemahlinn, der Fürstinn von Liegnitz, und ihren gräflichen Eltern, 
bekannt gemacht und ihrer Annahme derselben, die sie in einer besonders von 
ihnen ausgestellten Urkunde gegen Uns erklärt haben, Uns versichert. 
Nachdem Unsere Ehe mit der Fürstinn von Liegnitz am heutigen Tage 
durch Einsegnung des Evangelischen Bischofs Dr. Cylert in der Schloß-Ka- 
pelle
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.