Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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5) von Fuhrwerken und Reitpferden, welche Regimenter oder Kommandos 
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Armee 
und Fesiungen im Kriege, und von Offizieren zu Perde im Dienst; 
D)0 von Königlichen Kouriers und von den der fremden Mächte, und von allen 
Post= und Post-Beiwagen ohne Unterschied; 
von den Fuhrwerken und Pferden der Einwohner zu Hamm, mit Ausnahme 
der Lohnfuhren; 
e) von den Fuhrwerken derjenigen Einwohner des Amts Hamm und des Dorfes 
Heessen, welche der Stadt Hamm jährlich Hand= und Spanndienste leisten, 
wenn sie Bau= oder Brennholz zur Stadt bringen; 
von Worlegepferden, welche Frachtfuhrleute bei schlechtem Wege zu ihrem 
besseren Fortkommen miethen; 
von Oekonomie-Fuhren der Einwohner und dem denselben gehdrigen Vieh; 
h) von Baufuhren zu Häusern, welchein der Stadt oder Feldmark neu erbautwerden; 
i) von Feuerlösch= und Hülfs-Kreis-Fuhren; 
k) von den Fuhrwerken, welche Chaussec-Bau-Materialien anfahren; 
1) von den Fuhrwerken oder Pferden der beim Chausseewesen angesiellten 
Beamten, daher auch des Landraths des Kreises; 
m) von den berictenen Grenz-Zollbeamten im Dienst; 
Mn) werden die ad 6. des Tarifs bestimmten Gegenstände auf Wagen oder Karren 
transportirt, so wird der für das Fuhrwerk bestimmte Satz erhoben. 
Wer sich dieses Wege= und Brückengeldes auf irgend eine Weise ganz 
oder zum Theil zu entziehen sucht, zahlt außer demselben den zehnfachen Betrag 
als Strafe, von welcher der Denunziant ein Drittel erhaͤlt. 
Gegeben Berlin, den 20sten November 1823. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf von Bülow. von Schuckmann. 
d 
  
([No. 842.) Allrhbchste Kabinetsorder vom 22sten Dezember 1823., wegen elnes Präklusio- 
Termins in Bezug auf die, aus der Münsterschen Anleihe von 1305. noch 
koursirenden, Partial-Obligationen und Koupons. 
D. die Aufforderungen der Behörden an die unbekannten Inhaber der noch 
koursirenden Partial-Obligationen und Koupons aus der bei Lindenkampff 
& Olfers zu Münster im Jahre 180. negozirten Anleihe zur baaren Einlösung 
dieser Papiere den erwarketen Zweck nicht herbeigeführt haben; so genehmige Ich, 
um diesen Titel des Etats der Staatsschulden zum Abschlusse zu bringen, auf den 
Antrag
	        
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