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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Koöniglichen Preußischen Staaten.
—— No. 22. —
(Jo. 894.) Allerhochste Kabinetsorder vom 13ten Oltober 1824., betreffend den durch
ein Erkenntniß ausgesprochenen Verlust des National-Militairabzeichens
und dessen Wirkung im bürgerlichen Verhältniß.
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Ich finde es in dem Sinne der Milikairgesetze völlig begründet, daß ein Soldat
nicht ohne den Besitz des National-Militairabzeichens in der Isten Klasse des
Soldatenstandes verbleiben und eben so wenig ein, in der 2ten Klasse befindlicher
Soldat das National-Militairabzeichen besitzen oder wenn er in das bürgerliche
Verhältniß zurücktritt, die Nationalkokarde tragen kann. Zur Beseitigung der
deshalb vorgekommenen Zweifel und zur Ergänzung der Vorschriften über den
Verlust des National-Militairabzeichens (Landwehrkreuzes) und die Versetzung
in die ate Klasse, bestimme Ich daher auf Ihren Bericht vom 1 Sten Februar c.:
1) Mit der Versetzung in die 2te Klasse des Soldatenstandes ist allemal der
Verlust des National-Militairabzeichens (bei der Landwehr des Landwehr-=
kreuzes) und eben so mit dem Verlust des National-Militairabzeichens
(Landwehrkreuzes) die Versetzung in die 2te Klasse des Soldatenstandes
verbunden; von den Milikairgerichten also ausdrücklich darauf zu erkennen.
2) Wer durch Erkenntniß der Militairgerichte des National-Milikairabzeichens
(Landwehrkreuzes) verlustig erklärt worden und vor seinem Rücktritt in das
bürgerliche Verhältniß nicht wieder zu dem Besitz dieses Abzeichens gelangt
ist, derf im Zioilverhältniß auch die Nationalkokarde nicht tragen.
3) Die Zioilgerichte haben in Ansehung der beurlaubten Landwehrmännek und
anderer, dem Zivilgerichtsstande unterworfener Militairpersonen, die Be-
stimmung ad 1. zu befolgen, zugleich aber auf den Verlust der National-
kokarde in den Fällen ausdrücklich zu erkennen, wo der Verlust des National-
Militairabzeichens nach der Bestimmung ad I. eintritt, oder wo der Verlust
der Kokarde in den darüber gegebenen Berordnungen vorgeschrieben isi.
4) Mit der Wiedererleihung der militairischen Abzeichen an eine Milikgir-
Ferson ist zugleich die Versetzung in die 2te Klasse und der Verluft des
Rechts, im Zivilstande die Nationalkokarde zu tragen, fuͤr aufgehoben zu
erachten; eben so ist mit der Wiederverleihung der Nationalkokarde an
Jahrgang 1824. K eine