— 214 —
eine Zivilperson, welche im Militairstande die militairischen Abzeichen
verlohren hat, deren Verlust so wie die Versetzung in die 2te Klasse,
fuͤr aufgehoben anzusehen.
5) Da hiernach die Versetzung in die 2te Klasse des Solbatenstandes im-
mer mit dem Verlust des National-Militairabzeichens verbunden ist, dessen
Wiederverleihung nur von Mir verfügt werden kann; so findet die Be-
slimmung der Verordnung wegen der Milikairstrafen vom Zten August 1808.,
wonach die Zurückversetzung in die Iste Klasse von den Kommandeuren ver-
fügt werden kann, nicht mehr Anwendung.
Die Militairbehörden haben in den Entklassungsscheinen derjenigen, welche
das National-Milicairabzeichen (Landwehrkrenz) verloren und bis zur Ent-
lassung nicht wieder erhalten haben, diesen Verlust ausdrücklich zu bemerken.
7) Zugleich bestimme Ich, daß das unbefugte Tragen der Nationalkokarde, des
National-Militairabzeichens, oder des Landwehrkreuzes eben so bestraft
werden soll, wie das unbefugte Tragen von Orden und Ehrenzeichen.
Ich trage Ihnen auf, diese Bestimmungen zur Allgemeinen Kenntniß zu
bringen.
6
Potsdam, den 13ten Oktober 182.1.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminisier v. Kircheisen und v. Hake.
—mm——.——2—
(No. 395.) Allerhöchste Kabineksorder vom 18ten Oktober 1824., über die, den im Zivil-
dieust angestellten Landwehr-Offizieren obliegende, Verpflichtung, bei ihrer
Verheirathung entweder der Jivil= oder Militair-Wittwenkalse beizutreten.
D. Berechtigung, welche den Landwehr-Offzieren durch die Kabinetsorder
vom Vt#en August 1813. ertheilt ist, bei der Verheirathung, der Offizier-Wittwen-
kasse beizutreten, kann zwar die, nachher ausgesprochene Verpflichtung der Zivil-
beamten zum Beitritt bei der Allgemeinen Wietwenkasse, in Ansehung der, im
Ziolldienst angestellten Landwehr-Offiziere nicht aufheben, oder dahin beschränken,
daß die Letzteren sich dadurch von aller Verpflichtung zum Beitrikt bei winer der
eiden