Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

beiden Wittwenkassen fuͤr entbunden erachten duͤrfen; um indeß die, den Land- 
wehr-Offizieren in der Kabinetsorder vom 7ten August 1813. ertheilte Beguͤnsli- 
gung aufrecht zu erhalten, will Ich auf Ihren Bericht vom 19ten Mai c. nach- 
eben, daß den, im Zivildienst angestellten Landwehr-Offizieren freigestellt seyn 
d welcher von beiden Witrwenkassen sie beitreten wollen. Ich uͤberlasse 
Ihnen, danach das Erforderliche anzuordnen. Was den, von Ihnen, dem 
Minister des Innern hierbei gemachten Antrag betrifft, die Zivil-Wittwenkasse 
durch Anerkennung des Pensionsrechts der, durch den Krieg entstehenden Wittwen 
von Landwehr-Offizieren, Unteroffizieren und Gemeinen, an den Staat vor 
möglichen Nachtheilen aus deren Aufnahme sicher zu stellen; so ist dieser Gegen- 
stand bei dem neuen Pensionsreglement näher zu erörkern und zu Meiner Ent- 
scheidung zu bringen. 
Berlin, den 1 8ten Oktober 1824. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staatsminister v. Schuckmann und v. Hake. 
  
(No. 896.) Allerhochste Kabinetsorder vom Sten November 1824., wegen Ernennung des 
Landtags-Marschall, Minister Grafen von Alvensleben und resp. 
Geheimen Staatsraths Niebuhr zu Mitgliedern des Staatsraths. 
D. Landtags-Marschall, Minister Grafen von Alvensleben und den 
Geheimen Staatsrath Niebuhr, habe Ich zu Mitgliedern des Staatsraths er- 
nannt, und mache Demselben solches mit dem Auftrage bekannt, deren Ein- 
führung bei Erôffnung der nächsten Sitzungen zu bewirken. 
Berlin, den Sten November 18234. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsrakh. 
  
(No. 897)
	        
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