beiden Wittwenkassen fuͤr entbunden erachten duͤrfen; um indeß die, den Land-
wehr-Offizieren in der Kabinetsorder vom 7ten August 1813. ertheilte Beguͤnsli-
gung aufrecht zu erhalten, will Ich auf Ihren Bericht vom 19ten Mai c. nach-
eben, daß den, im Zivildienst angestellten Landwehr-Offizieren freigestellt seyn
d welcher von beiden Witrwenkassen sie beitreten wollen. Ich uͤberlasse
Ihnen, danach das Erforderliche anzuordnen. Was den, von Ihnen, dem
Minister des Innern hierbei gemachten Antrag betrifft, die Zivil-Wittwenkasse
durch Anerkennung des Pensionsrechts der, durch den Krieg entstehenden Wittwen
von Landwehr-Offizieren, Unteroffizieren und Gemeinen, an den Staat vor
möglichen Nachtheilen aus deren Aufnahme sicher zu stellen; so ist dieser Gegen-
stand bei dem neuen Pensionsreglement näher zu erörkern und zu Meiner Ent-
scheidung zu bringen.
Berlin, den 1 8ten Oktober 1824.
Friedrich Wilhelm.
An
die Staatsminister v. Schuckmann und v. Hake.
(No. 896.) Allerhochste Kabinetsorder vom Sten November 1824., wegen Ernennung des
Landtags-Marschall, Minister Grafen von Alvensleben und resp.
Geheimen Staatsraths Niebuhr zu Mitgliedern des Staatsraths.
D. Landtags-Marschall, Minister Grafen von Alvensleben und den
Geheimen Staatsrath Niebuhr, habe Ich zu Mitgliedern des Staatsraths er-
nannt, und mache Demselben solches mit dem Auftrage bekannt, deren Ein-
führung bei Erôffnung der nächsten Sitzungen zu bewirken.
Berlin, den Sten November 18234.
Friedrich Wilhelm.
An den Staatsrakh.
(No. 897)