— 219 —
Vorstehender, von des Koͤnigs Majestaͤt Allerhoͤst vollzogener Chausseegeld-Tarif
vom Igten August c., wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht und
soll darnach die Erhebung des Chaussecgeldes mit dem Isten Januar kuͤnftigen
Jahres uͤberall eintreten, wo die Königlichen Regierungen durch ihre Amtsblaͤtter
keine Ausnahmen bekannt machen werden.
Ruͤcksichtlich der Strafbestimmungen, bleibt es bei der Allerhoͤchsten Fesisetzung
vom 29sten Mai 1822.
Berlin, den I7ten Dezember 1824.
Der Minister des Handels.
Graf v. Buͤlow.
L12 (No. 899.)