Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Vorstehender,  von  des  Koͤnigs  Majestaͤt  Allerhoͤst  vollzogener  Chausseegeld-Tarif
  vom  Igten  August  c.,  wird  hiermit  zur  allgemeinen  Kenntniß  gebracht  und
soll  darnach  die  Erhebung  des  Chaussecgeldes  mit  dem  Isten  Januar  kuͤnftigen
Jahres  uͤberall  eintreten,  wo  die  Königlichen  Regierungen  durch  ihre  Amtsblaͤtter

keine  Ausnahmen  bekannt  machen  werden.
Ruͤcksichtlich  der  Strafbestimmungen,  bleibt  es  bei  der  Allerhoͤchsten  Fesisetzung
  vom  29sten  Mai  1822.

Berlin,  den  I7ten  Dezember  1824.

Der  Minister  des  Handels.

Graf  v.  Buͤlow.

L12  (No.  899.)