Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Antrag der Hauptverwaltung der Staatsschulden, daß dieselbe einen Termin be- 
stimmt, mit dessen Ablauf alle Anspruͤche aus den bezeichneten Papieren, so wie 
aus der zu Münster niedergelegten Hauptschuldverschreibung vom I. Januar 1800., 
ohne Ausnahme, erlöschen. Es ist indessen dieser Termin wenigstens auf 3 Monate 
binaus zu setzen und dabei bekannt zu machen, daß diejenigen, welche sich nicht 
im Besitze ihrer Papiere besinden, unter gehbriger Bezeichnung derselben, die 
daraus abzuleitenden Forderungen vor Ablauf des Präklusiv-Termins, bei Ver- 
meidung obenerwähnter nachtheiligen Folgen, der Hauptverwaltung der Staats- 
schulden schriftlich anmelden müssen. 
Berlin, den 22sten Dezember 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden. 
  
(No. 843.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 2 Isten Dezember 1823., wle könftig die Tlef- 
gelder zu Stralsund, Greifswald und Wollgast erhoben werden sollen. 
A., Ihren Bericht vom 26flten v. M. genehmige Ich, daß die in Stralsund, 
Greifswald und Wollgast bisher in gewissen Abstufungen, nach der Größe der 
Schiffe, erhobenen Tiefgelder, künftig, ohne Rücksicht auf die Größe der 
Schiffe, von jeder Schiffslast erhoben und die Tarifsätze 
1) der Gellner Tiefgelder zu Stralsund, Greifswald und Wollgasi 
àa) von beladenen Schiffen aafnn 2 Sgr. 4 P. 
b) von geballasteten 1 2 
2) der Wollgasier Tiefgelder 
a) von beladenen Schiffen auf 1 
b) von geballasieten – 
für jede Preußische Last besiimmt werden. 
Berlin, den 2.sien Dezember 1823. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
die Staasminisier Grafen von Balow und Grafen von Lottum. 
  
No. 8s44.)
	        
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