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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stgaten.
JNo. 24 —
(No. 903.) Regulativ über das Post-Tax-Wesen. Vom 18ten Dezember 1824.
U. die Mängel der bisherigen Positare zu beseitigen, sollen vom 1slen Ja-
nuar k. J. ab, folgende für den ganzen Umfang der Preußischen Postverwal-
tung gültige Besiimmungen eintreten.
. I. Die bisherigen Posttaxen für die Beförderung von Briefen, Packe-
ten, Geldern, Zeitungen, Orucksachen, die Binnen-Portotaren, das sogenannte Ta
Zuschlag-und Landporto, die observanzmäßigen Erhebungssätze bei dem Brief-
träger-Packkammer-Gelde, so wie die Wagenmeister-Gebühren bei den Fahr-
posten, imgleichen alle Modifikationen der bisher bei den Preußischen Posten
zur Anwendung gekommenen Portotaren, mit alleiniger Ausnahme derjenigen
Sätze, welche auf Konventionen beruhen, sind aufgehoben.
Abschnitt I.
Brief-, Packet= und Geldporto.
&. 2. Der Brief-, Packek= und Geldportotaxe soll allein die direkte
Entfernung, nicht aber der, von der Post wirklich zurückzulegende Weg, zum
Grunde liegen.
Diese Entfernung wird auf einer zu dem Zwecke vom General-Postamte
herauszugebenden, richtig gezeichneten Karte, durch Anlegung des Maaßstabes
efunden.
Die Einheit dieses Maaßstabes isi 2000 Ruthen Preußisch oder eine
Preußische Meile.
#. 3. Jede Postanstalt erhält eine aus dieser Karte angefertigte, vom
General-Postmeister vollzogene Tabelle der direkten Entfernungen von dort nach
allen übrigen Preußischen Posianstalten, um solche für die Taxe des Orts zum
Grunde zu legen.
A. Briefporto.
§6. 4. Das Briefporto regulirt sich
a) nach der Entfernung G. 2.) und
b) nach dem Gewichte des Briefes (F. 6. und 7.)
Jabrgang 18624. Mmr g. 5.
(Ausgegeben zu Berlin den 24„ten Dezember 1824.)
Aufbebun
der t-
Allgemelne
Grundsätze.