Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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eine Bescheinigung aus, welche an die kolligirende Postanstalt zuruͤckgesandt, und 
dem Absender gegen Ruͤckgabe des Aufgabescheines eingehaͤndigt wird. 
§. 20. Der Absender hat in solchen Fällen: 
1) das Porto für den Brief, 
2) das einfache Porto für den zurückfolgenden Schein über die 
richtige Bestellung, und 
3) das Scheingeld mit 2 Sgr. 
gleich bei der Aufgabe zu entrichten. 
&. 21. Bei rekommandirten Briefen nach und von dem Auslande treten 
die Bestimmungen der mit den betreffenden fremden Postbehörden bestehenden Ver- 
träge ein. 
8. Packetporto. 
&#. 22. Das Packetporto regulirt sich 
a) nach der Entfernung CF. 2.) und 
b) nach dem Gewichte des Packets. 
# 23. Dieses Packetporto sleigt nach einer Progression von § zu 5 Mei- 
len mit 7 Sgr. (3 Silberpf.) für jedes Pund. » 
Für kleine Packete wird jedoch die Briefporto-Tare in der Art angewandt, 
daß bis zum Gewichte von 4 Pfund 2feaches, über J Pfund das Ffache Brief- 
porto erhoben wird, in sofern das Porto nach den obigen Progressionssätzen nicht 
mehr beträgt. 
#&# 24. Wenn mehrere Packete zu einer Adresse gehören, wird das Ge- 
wicht derselben zusammengezogen. Beträgt das Porto nach dem Gesammtge- 
wichte weniger als das 3fache Briefporto, so ist letzteres zu erheben. 
§. 25. Bei Packeten, für welche das Porto nach dem Gewichte zu er- 
heben ist, kommen nur die vollen Pfunde zur Berechnung. Ueberschießende Lothe 
bleiben bei der Porto-Erhebung unberücksichtigt. 
§#. 20. Kleine Packete können auf Verlangen des Absenders, wenn sol- 
ches auf der Adresse ausgedrückt ist, mit den Schnellposien versandt werden. Wo 
und wie weit dieses zulässig ist, bleibt der näheren Bestimmung des General-Post- 
meislters überlassen. 
§. 27. Fur die Beförderung von dergleichen Packeken mit den Schnell- 
Pposten tritt eine Erhöhung des Portosatzes G. 23.) von d0 Prozent ein. 
§#. 28. Der zu einem Packete gehörige Brief gehet bis zu dem Gewichte 
von „ Loth frei. Beträgt dessen Gewicht mehr, so wird vom Uebergewichte das 
Briefporko 
bei den Schnellposten nach F. v., und 
bei den Fahrposien nach FS. 7. und 1I. 
erhoben.
	        
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