Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

K. 50. Die Post hat zwar keine Verpflichtung, angekommene Packete 
dem Empfänger nach seiner Wohnung zu befördern; in wieweit indeß zur Bequem- 
lichkeit des Publikums eine Beförderung dieser Art statt finden kann, bleibt den 
besonderen Anordnungen des General-Postmeisters überlassen. 
Abschnitt IV. 
Packkammergeld. 
§. 00. Fur die sichere Aufbewahrung der mit den Posten ankommenden = 
Packete und Gelder wird, wenn solche nicht am folgenden Tage nach Bestellung 
der Adresse von der Post abgeholt werden, als Entschädigung für die Kosten der 
Unterhaltung des dazu nöthigen Lokals ein besonderes Packkammer= oder Lager- 
geld nach folgenden Sätzen, und zwar stets vom Empfänger der Packete 2c. ent- 
richter: 
Fuür die ersien vier Tage 
a) für jedes einzelne Packet 
bis Zo Pfund schwer 1 Sst. 
uͤber 30 bis 60 Pfund 2 
über Oo Pfund 3 
b) fuͤr Geld und Werthstuͤcke in Kisien, **x Beuteln oder Fssern, 
bis 100 Rthlr. 1 Sgr. 
über 10# Rehlr. bis 500 Rthlr. 2 
über 500 Rthlr. bis 1000 Rehlr. 3 
und für jede 1o#o Rihlr. 1 Sgr. mehr. 
§. 601. Bleiben die Packete länger liegen, so wird vom öten Tage ab 
der doppelte Betrag vorstehender Sätze resp. mit 2, 4 und 6 Sgr. u. s. w. für jede 
Woche erhoben. 
H. 02. Werden Packete und Gelder nach Verlauf von 14 Tagen nach 
Ankunft der Post von der Post nicht abgeholt, oder können solche in dem Falle, 
daß der Absender nicht bekannt ist, nicht zurückgesandt werden; so muß davon 
eine Anzeige öffentlich im Posthause ausgehängt, auch in das Intelligenzblatt des 
Orts, wenn solcher ein bedeutender Handelsplatz ist, sonst aber in das der Prooinz 
inserirt werden. 
g. 63. Ist dieses fruchtlos, und kann innerhalb dreier Monate weder 
Absender noch Empfänger ausgemittelt werden, so sind Packete und Gelder an 
das Generalposiamt einzusenden, welches hierüber eine Bekanntmachung in dem 
Berliner Intelligenzblatte erlätzt, worin eine genaue Bezeichnung der Packete ꝛc., 
des Abgangs= und Bestimmungsorkes derselben, so wie des Tages, des Abgangs 
und der Ankunft enthalten seyn muß. 
Diese Bekanntmachung ist nach Verlauf von 4 Wochen zu wiederholen, und 
wenn sich demnächst Niemand meldet, können die Güter nach Ablauf eines Jah- 
Jahrgaug 1821. Nn res,
	        
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