Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Leere Briefe. 
Beschwerte 
Briefe. 
Packete. 
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daß irgend eine Unregelmaͤßigkeit bei den inlaͤndischen Postbehoͤrden statt gefunden 
hat, zuruͤckgezahlt werden. 
. 79. Fuͤr Laufzettel wegen Extrapost-Pferdebestellungen, werden vom 
Absender bei der Aufgabe bis 10 Meilen 5 Sgr., und von da ab 10 Sgr. Porto 
bezahlt. 
Abschnitt VI. 
Regeln bei Geld= und Packetversendungen. 
& 80. Die Adressen der Briefe müssen deutlich geschrieben, und letztere 
wohl verschlossen seyn. 
u. 81. Der Bestimmungsort muß auf der Adresse so bestimmt angegeben 
seyn, daß bei dessen Spedition für die Postanstalten kein Zweifel obwalten kann. 
S. 82. Briefe auf deren Adresse die Bezeichnung: „frei“ — „(franco“ 
— „fr.“ sich durchstrichen sindet, werden nicht angenommen. 
§. 83. Gelder, und Gegensiände von Werth in Briefen, müssen fest ver- 
packt, mit einem haltbaren Kreutzkouvert versehen und letzteres muß mit fünf Sie- 
geln verschlossen senn. Dergleichen Briefe dürfen jedoch nicht schwerer, als bis 
zum Gewichte von 16 Loch angenommen werden. 
#. 84. Größere Geldsummen sind in Packeten, Beuteln oder Fässern 
fest zu verpacken. 
Packete oder Beutel müssen wenigstens von doppelten Leinen und gut gend- 
het seyn. 
Bei Packeten muß die auswendige Naht gesiegelt, bei Beuteln darf die 
Nahr nicht auswendig, der Kropf nicht kurz, und da, wo der Knoten geschürzt ist, 
muß das Siegel deutlich ansgedrückt seyn. 
Geld in Fässern darf nicht bloßg, sondern muß in Beuteln verpackt werden. 
Die Fässer müssen gut gereift, und an beiden Boden dergestalt verschnürt und ver- 
siegelt seyn, daß cine Oeffnung des Fasses ohne Verletzung des Fadens oder Sie- 
gels nicht möglich ist. 
Beutel oder Packete dürfen nicht über Zo Pfd., Fässer nicht über I20 Pfo. 
schwer seyn. 
#. 85. Alle Packete müssen dem Inhalte angemessen, nach Maaßgabe 
der Weite des Transports haltbar verpackt seyn. 
§. 86. Oie Bezeichnung (Signatur) der Packete 2c. muß deutlich, mit 
der Angabe auf der Adresse ubereinstimmend, und so beschaffen seyn, daß sie durch 
Nässe nicht aufgelöset wird. Sie muß den Besiimmungsort, und bei den Geldern 
und Päckereien, deren Werth deklarirt ist, auch die Summe und den Werth 
angeben. 
§. 87. Die Post ist nicht verpflichtet, unförmlich große Packete mit Bäau- 
men und Sträuchern, oder Packete und Kisten rc. mit leichtem Material, Wolle, 
Strohwaaren, zur Beförderung anzunehmen. 
S. 88.
	        
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