Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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c) von Fahrwerken und Reitpferden, welche Regimenter und Kommandos 
beim Marsche mit sich führen, so wie von Lieferungswagen für die Annee 
und Festungen im Kriege; 
4) von Königlichen Couriers und denen der fremden Mächte, von reitenden 
Posten und von leer zurückgehenden Posifuhrwerken und Postpferden; 
ee) von Feuerlöschungs= und Hölfs-Kreisfuhren; 
von Fuhrwerken, welche Deichbaumaterialien anfahren; 
g) von den Fuhrwerken oder Pferden der Deichbeamten und des Deich-Repre- 
sentations-Personals. 
Gegeben Berlin, den I Iten Dezember 1824. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Bülow. 
(No. 906.) 
Tarif, 
nach welchem das Fährgeld für das Uebersetzen uͤber den Strom bei Prero w auf dem 
Darß bezahlt wird. Vom 12ten Dezember 1824. 
1) Eine Person, und was diese als Last tragen kan 
werden zwei oder mehrere Personen zugleich übergesetzt, für jede. 
Kinder unter 15 Jahren zahlen die Hälfte von vorstehenden bei- 
den Sätzen, je nachdem sie einzeln oder mehrere zusammen über- 
gesetzt worden. 
2) Eine Person mir beladenem Schiebkaren 
3) Ein Frachtfuhrwerk: 
beladen für den Wagen mit vier Räden.# 
beladen für den Wagen mit zwei Räden. 
unbeladen für den Wagen mit vier Räden 
unbeladen für den Wagen mit zwei Räden. 
für jedes Pferddd -............................·..... 
4) Landfuhrwerk, Kutschen und anderes zum Transport von Personen 
und laͤndlichen Erzeugnissen bestimmtes Fuhrwerk: 
für den Wiiien . . . . . . . . . . .. 
für jedes Pfernreedd . ... -................................ 
s)EinPferdmitReiker................·.........................· 
d)EinPfekdohneNeitek..............·........................... 
7)CinStückRindvieh«»»..................................... 
werdendreiStückodekmehrzugleichübergesetzt,fürjedes.......... 
8)EinKalb,Schwein,SchaafoderZiee.....................·... 
werden drei Stück oder mehr zugleich übergesetzt, für jedse 
  
  
  
Sar. Pl. 
88 
— 4 
1 — 
3 — 
2— 
1 46 
1— 
—9 
I 
0 
16 
9 
— 6 
4 
— 4 
— 2 
Wenn der Strom zugefroren ist und die Begleitung des Fährmannes ver- 
langt wird, so muß von vorstehenden Sätzen die Hälfte bezahlt werden. 
Frei
	        
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