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zu bevollmächtigten Kommissarien ernannt, welche, nach Auswechselung ihrer,
in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über folgende Bestimmun-
gen übereingekommen. (ind.
I. Allgemeine Bestimmungen.
§. I. Die Schiffahrt auf dem Weserstrome soll, von seinem Ursprunge
durch Zusammenfluß der Werra und Fulda bis ins offene Meer, und umgekehrt
aus dem offenen Meere, (sowohl stromauf= als niederwärts,) in Bezug auf den
Handel, völlig frei seyn; jedoch bleibt die Schiffahrt von einem Uferstaate zum
andern (cabotage) auf dem ganzen Strome ausschließend den Unterthanen der-
selben vorbehalten. Niemand darf sich dagegen den Vorschriften entziehen,
welche für Handel und Schiffahrt in gegenwärtiger Konvention enthalten sind.
§. 2. Alle ausschließlichen Berechtigungen, Frachtfahrt auf der Weser
zu treiben, oder aus solchen Privilegien hervorgegangene Begünstigungen, welche
Schiffergilden oder anderen Korporationen und Individuen bisher zugestanden
haben mochten, sind hiermit gänzlich aufgehoben, und es sollen dergleichen Be-
rechtigungen auch in Zukunft Niemanden ertheilt werden.
Auf Fähren und andere Anstalten zur Ueberfahrt von einem Ufer zum
gegenüberliegenden, bezieht sich jedoch die allgemeine Schiffahrts-Ordnung nicht.
Eben so wenig auf diejenigen Schiffer und ihr Gewerbe, deren Fahrt sich
blos auf das Gebiet ihres eigenen Landesherrn beschrankt, und die vermöge der
Schiffahrts-Polizei, welche jeder Staat nach Maaßgabe seiner Hoheit über den
S#t#m ausübt, allein unter der Obrigkeic des Landes stehen, wo sie ihr Gewerbe
treiben.
§. 3. Alle bisher an der Weser besiandenen Stapel= und Zwangs-Um-
schlags-Rechte, namentlich die zu Bremen, Minden und Münden, sind bier-
durch ohne Ausnahme für immer aufgehoben, und es kann aus diesem Grunde
künftig kein Schiffer gezwungen werden, den Bestimmungen des gegenwaärtigen
Vertrags zuwider, gegen seinen Willen aus= oder umzuladen.
§. . Die Ausübung der Weserschiffahrt ist einem Jeden gestaktet,
welcher mit geeigneten Fahrzeugen versehen, von seiner Landesobrigkeit, nach
vorhergegangener Prüfung, hierzu die Erlaubniß erhalten hat.
Jede Regierung wird die nöthigen Maaßregeln ergreifen, um sich der
Fahigkeit derjenigen zu versichern, welchen sie die Weserschiffahrt gestattet. Der
Erlaubnißschein (Patem), der hierüber dem Schiffer von seiner Landesobrigkeit
durch die hierzu verordneten Behörden ausgefertigt wird, giebt ihm das Recht,
auf der ganzen Strecke von Münden bis in die offene See und aus der offenen
See bis Münden, die Schiffahrt auszunben, so wie es sich von selbst versteht,
daß Schiffer und Schiffe, welche aus der Weser ins Meer oder zurückfahren,
diejenigen Eigenschaften haben müssen, welche zu Seefahrten erforderlich sind.
Der