Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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I) Niemand, weder Kaufmann noch Schiffer, kann genoͤthigt werden, sich 
denselben anzuschließen. 
2) Der Inhalt ihrer Reglements darf nirgends mit gegenwärtiger Akte im 
Widerspruche stehen. 
3) Die Reglements müssen den Regierungen der Orte, zwischen welchen die 
Reihefahrt siatt finden soll, zu ihrer Genehmigung vorgelegt und demnachst 
öffentlich im Drucke bekannt gemacht werden. 
Die Genehmigung wird nur dann versagt werden, wenn die Bedin- 
gungen der Reihefahrt mit gegenwärtiger Konvention oder den Landes- 
herrlichen Gesetzen im Widerspruche stehen. 
Die kontrahirenden Scaaten bönnen verlangen, daß ihre Schiffer in einer, 
dem Verhäleniß der verschiedenen Territorial = Uferlängen entsprechenden 
Anzahl bei den Reihefahrten zugelassen werden. Doch soll hinsichtlich der 
gegenwärtig angenommenen Reiheschiffer, diese Bestimmung erst nach Aus- 
sierben oder sonstigem Abgange derselben in Kraft treten, dann aber für 
Lippe das Doppelte seines prinzipmäßigen Theilnahmeverhältnisses, für 
Bremen aber Ein Schiffer auf jede der jetzt bestehenden drei Reihe- 
fahrten zugestanden seyn. 
Bei den Reihefahrten soll es den Schiffern, unbeschadet jedoch ihrer kon- 
traktmäßigen Verpflichtung zu bestimmter Ablieferungsfrist im einzelnen 
Falle, nicht untersagt werden können, zu Hutbergen, Minden, Vlotho, 
Erder, Rinteln, Hameln, Bodenwerder, Holzminden, Hörxter 
und Karlshafen Güter einzunehmen, und am Bestimmungsorte 
wieder auszuladen. 
6) Wo auf der Stromsirecke zwischen Bremen und Stolzenau die Reihe= 
schiffer Vorspann bedürfen, soll selbiger auf dem Streckentbeile zwischen 
Bremen und Hopa zu * von Hannbverschen und zu #* von Bremischen 
Unterthanen, auf dem Screckentheile zwischen Hoya und Stolzenau aber 
ausschließlich von Hannöverschen Unterthanen genommen werden müssen, 
beides jedoch mit freier Auswahl unter allen respektiven Unterthanen und in 
freier Einigung über den Gesiellungspreis. 
§. 12. Bei allen, nach gegenwärtiger Akte erforderlichen Längenmaas- 
Bestimmungen, wird der Bremer Fuß (1= 280-# Millimeter oder 128 rie## Pa- 
riser Linien) und bei den Gewichtsbestimmungen das Schiffspfund zu Zoo Bremer 
Pfunden (1-7 Kilogramm — 3 pro mille) nach den übrigens in der Anlage 4. 
4 
a 
5 
gegebenen Verhältnissen, zum Grunde gelegt. 
* §. 73. Alle durch gegenwärtige Akte verordnete Zahlungen sind in Kon- 
ventionsmunze nach dem Zwanzig-Guldenfuße zu berechnen, und werden nach 
““sn Bestimmungen des sul B. anliegenden Tarifs geleistet. 
. 
- 
II. Von
	        
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