Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
No. 5— 
  
(No. 849.) Allerhöchste Kabinetsorder vom öten Februar 1 8324., wegen der Rangverhält- 
nisse der rheinischen Justizbeamten. 
Ar Ihren, in Betreff der Rangverhüältnisse der rheinischen Justizbeamten, erstat- 
teten Bericht vom 2ten Februar d. J. bestimme Ich: 
1) daß der erste Präsident und der Generalprokurator des rheinischen Appel- 
lationsgerichtshofes, den Rang der Ober-Landesgerichts-Chef-Prasidenten; 
die Senats-Präsidenten des Appellationsgerichtshofes, der erste General-= 
Advokat, und die Präsidenten der Landgerichte, den Rang der Ober-Lan- 
desgerichts-Vizepräsidenten; 
die Appellationsgerichtsräthe, die übrigen General-Advokaten, die Ober- 
Prokuratoren, und die Handelsgerichts-Präsidenten, den Rang der Ober- 
Landesgerichtsräthe; 
die Prokuratoren bei dem Appellationsgerichtshofe, die Landgerichtsräthe und 
Prokuratoren, den Rang unmittelbar hinter den Ober-Landesgerichtsräthen 
und vor den Oberlandesgerichts-Assessoren; 
die Appellations= und Landgerichts-Assessoren und die Handelsrichter, den 
Rang der Oberlandesgerichts-Assessoren; 
die Friedensrichter den Rang der Domainen-Juslizbeamten, haben sollen. 
Ein jeder Beamte trägt die Uniform seiner Klasse, die Landgerichtsrärhe 
und die mit ihnen rangirenden Beamten, die Uniform der Ober-Landesgerichts- 
Räthe, ohne Epaulets. Diejenigen Beamten, denen bereits ein Karakter beige- 
legt ist, welcher ihnen einen höhern Rang ertheilt, als ihnen nach den obigen 
Bestimmungen zukomiten würde, behalten den höhern Rang. 
Berlin, den öten Febrnar 182.. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staats= und Justizminister von KRircheisen. 
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Jahrgang 1821. J Mo. 850.)