Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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&. 17. Wen'dorch Wahl'bestiumm ist, als Abgeordneter auf dem Land= Lihr 
tage zu erscheinen, kann keinen Andern für sich bevollmächtigen. 
#&# 18. Auch das Wahlrecht muß in Person ausgeübe werden. 
. 10. Die Wahlen der Abgeordneten zum Landiuge werden von dem 7 
zweiten Stande nach den, durch die Verordnung (. 4.) zu bestimmenden Be- 
zirken dergestalt vollzogen, daß alle in einem Bezirke begriffene ältere Landes- 
thecer gegenfeitig an der Wahl der Abgeordneten Theil nehmen. 
. 20. Jede einzelne derjenigen Städte, welche durch die besondere Ver- 
ordmmg. G. A.) Vrrilstimmen erhalten, wählt ihre Abgeordneten zum Landtage 
in sich; alle übrigen Städte ohne Unterschied, ob sie Immediat= oder Mediat- 
Städte sind, wählen in sich Wähler. Diese treten kollekciv in Wahlversamm- 
lungen nach Bezirken zusammen, und wählen die Landtagsabgeordneten. 
Die Zahl der Wähler wird die bemerkte Verordnung nach der Größe der 
Stoke bestimmen. 
§&. 214. Vom den Dorfgemeinden wchhlt eine jede nach ihrer für andere 
Dorsfangelegenheiren hergebrachten Weise einen Wählter; die Wähler versammeln 
sichtmit dem Besitzern der einzeln liegenden, zu keiner bestimmten Oorfgemeinde 
gehsrenden-Göüter des vierten Standes, welche aber das Maaßg der Wahlfähigkeit 
G. 11.) haben mussen, bezirksweise zur Wahl des Bezirkswählers; die Bezirks- 
Wähler kreten dand zusammen, und wählen den Landtagsabgeordneten. 
C. 22. Die Zusammenlegung der Bezirke, sowohl für die kollekrivwählenden 
Städte, als für den vierten Stand, wird die besondere Verordnung (§. J.) fesissetzen. 
§. 23. Dis Wahlen der Abgeordneten zum Landtage geschehen auf Sechs 
Jahre, dergestalt, daß alle drei Jahre die Hälfte der Abgeordneten eines jeden 
Standes ausscheider und alle drei Jahre zu neuen Wahlew geschritten wird. 
§. 24. Dis für das erstemal Ausscheidenden werden nach drei Jahren, 
durch das Loos bestimmt. Alle Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
§. 25. Für jeden Abgeordneten wird gleichzeitig ein Stellvertreter gerhlt. 
§#. 20. Wenn bei den Wahlen zu Wählorn, Bezirkswählern und Land- 
tagshbgeordneten gleiche Skimmen enkstehen, so giebr die Stimme des Aclteste# 
der Wählenden den Ausschlag. 
§. 27. Alke. Wahlen stehen unker der Aufsicht des Landraths, in dessen 
Kreise sse vorgenommen werden. Die Wahlen der Bezirkswähler und der Land- 
tapsbgeorbnete. leitet er unmittelb r, oder durch einen von ihm zu ernennen den 
Stelkvertreter; die Wahlen in den einzelnen Städter und Dorfgemeinden aber 
werden zunächst von der Ortsobrigkeit geleilet. 
In den Grafschaften Wernigerode, Stolberg und Roßla wird das Wahl- 
geschäfe von don dortigen Behörden besor)#. 
§. 28. Oie geschehene Wahl der Wähler ist dem Landrakh, die Wahl der 
Bezirköwähler und Landtagsabgeordmeten aber dem Landtagskommissarius, mit 
Eüsenung der Wahlprotokolle, anzuzeigen. Letzrerer hat zu prüfen, ob solche in 
der Form, und nach den Eigenschaften der Abgeordneten, der Vorschrift gemä-, 
geschehen sind. Nur wenn derselde in dieser Beziehung Mängel finort, ist er be- 
rechtigt, eine andere Wahl zu verlangen. 
Den Vorsitzenden auf dem Landtage, welchem Wir den Karakter- 
cast 
1) Vom iwei- 
hien Stande. 
2) Vom dritten 
Stande. 
3) Bom vier- 
ten Stande. 
40 In Anse- 
bung des 2., 
3. und t 
Standes. 
5) Ernennung 
u 
dtes Vandtags- 
K. 20. 
als Landtags-Marschall beilegen, so wie dessen Stellverrreter, wollen Wir für die Re nd 
Dauer wetes.
	        
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