Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

Wenn ein Mitglied uͤber einen besondern Gegenstand einen Antrag 
an die Versammlung richten will, so hat dasselbe solches vor der Versammlung 
schriftlich mit Bemerkung des Gegenstandes dem Landtags-Marschall anzuzeigen. 
Letzterer ruft dann den Abgeordneten zur Haltung des Vortrags auf. Der Inhan 
desselben muß schriftlich zum Protokoll gegeben werden. 
Die Abfassung der ständischen Schriften trägt der Landtags-Mar- 
schall den hierzu geeigneten Mitgliedern des Kundtage auf. Jede solche Schrift 
wird in der Versammlung verlesen, und, nach der Vereinigung über die Fassung, 
die Reinschrift von dem Landtags-Marschall und den Ständen vollzogen. 
G. 45. Alle Schriften, welche nicht einen Antrag an den Kommissarius enthalten, 
sind an Uns zurichten, und demselben durch eine ständische Oeputation zu übergeben. 
&. 46. Die Mitglieder aller Stände dieses Provinzial-Verbandes bilden 
eine unccheit Einheit; sie verhandeln die Gegenstände gemeinschaftlich. Zu ei- 
nem gültigen Beschlusse über solche Gegenstände, welche von Uns zur Berathung 
an sie gewiesen, oder ihrem Beschlusse mit Vorbehalt Unserer Sanklion überlassen, 
oder sonst zu Unserer Kenntniß zu bringen sind, wird eine Stimmenmehrheit von 
zwei Driktheilen erfordert; ist diese bei einer Sache, worüber von den Ständen das 
Gutachten erfordert worden, nicht vorhanden, so wird solches mit Angabe der 
Verschiedenheit der Meinungen ausdrücklich bemerkr. 
Alle andere ständische Beschlüsse können durch die einfache Mehrheit ihre 
Bestimmung erhalten. 
§. 47. Bei Gegenständen, bei denen das Interesse der Stände gegen ein- 
ander geschieden ist, findet Sonderung in Tbeile statt, sobald zwei Driktheile der 
Stimmen eines Standes, welcher sich durch einen Beschluß der Mehrheit verletzt 
glaubt, darauf dringen. 
In einem solchen Falle verhandelt die Versammlung nicht mehr in der Ge- 
sammtheit, sondern nach den F. 2. bestimmten Ständen. Oie auf diese Weise her- 
vorgehende Verschiedenheit der Gutachten der einzelnen Stände wird dann zu Un- 
serer Entscheidung vorgelegt. 
Gegen Beschlüsse, welche die besonderen Rechte der einzelnen zum ersten 
Stande gehörigen Mitglieder berühren, bleibt ihnen der Rekurs an Uns vorbehalten. 
5. 48. Wenn Gegenstände, welche das provinzielle Interesse eines eingel- 
nen, in diesem ständischen Verbande begriffenen Landestheils betreffen, in der Ge- 
sammt-Berathung verhandelt werden, und die Stimmenmehrheit sich gegen dasselbe 
erklärt hat, so sind die Abgeordneten des Wahlbezirks, zu welchem dieser Landestheil 
gehört, berechtigt, ihre abweichende Meinung mit Berufung auf Unsere Entscheidung 
zu den Landtagsverhandlungen zu geben, worauf sie dann jederzeit besonderen Be- 
scheid erhalten werden. 
40. Birten und Beschwerden der Stände können nur aus dem besonde- 
ren Interesse der Prooinzen und der mit ihnen verbundenen einzelnen Theile hervor- 
gehen. Individuelle Bitren und Beschwerden hat der Landkag gleich an die be- 
treffenden Behörden, oder an Uns unmirtelbar zu verweisen; wenn aber Mitglie- 
der des Landrags von Bedrückungen einzelner Individuen bestimmte Ueberzeugung 
erhalten, so können sie bei dem Landtage, mit gehörig konstatirter Anzeige, darauf 
antragen, daß derselbe sich für die Abstellung bei Uns verwende. 
30. Alle bei dem Landtage eingehenden, so wie die von demselben aus- 
gehenden Anträge müssen schriftlich eingegeden werden. Sind die letzteren einmal 
zurück-
	        
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