Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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zuruͤckgewiesen, so duͤrfen sie nur alsdann, wenn wirklich neue Veranlassungen 
oder neue Gründe eintreten, und immer nur erst bei künftiger Berufung des Land- 
tags, erncuert werden. 
7 S. ö1. Die Stände steben, als berathende Versammlung, eben so wengemit 
u gen, den Ständen anderer Provinzen, als mit den Kommunen und Kreisständen ührer 
en ud. Provinz in Verbindung; es finden daher keine Mittheilungen unter ihnen statt. 
b) Zn den Ab- S. Sz. Die einzelnen Stände können ihren Abgeordneten keine bindenden 
geordneten. Instruktionen erkheilen; es steht ihnen aber frei, sie zu beauftragen, Bitten und 
Beschwerden anzubringen. 
D.Schlietzung G. 53. Sodald der Kommissarius den Landtag geschlossen bat, ist das stän, 
des Landtages, dische Amt des Landtags= Marschalls beendigt, die landständischen Berathungen 
hören auf, und die Stände gehen auseinanderz.auch bleibt kein fortbestehender Aus- 
schuß zurück. Für solche Gegenstände der laufenden ständischen Verwaltung#aber, 
welche Wir den Ständen kunflig übertragen werden, können sie die geeigneten Per- 
sonen wählen und bestellen, in sofern die Geschäfte solches fordern. 
54. Das Resultat der Landtags-Verhandlungen wird durch den Oruck 
bekannt emacht. 
k. Versamm- 6. 55. Zum Versammlungsorte des Landtags bestimmen Wir die Stadt 
lungsort. Merseburg. 
F. Reisekoßen §. 50. Die-Landtags-Nbgeordneten sollen angemessene Reisekosten und 
u. Tagegelder. Tagegelder erhalten. 
Oas Weitere hierüber, so wie wegen der allgemeinen durch den Landtag 
veranlaßten Kosten, wird die besondere Verordnung (G. 4. festsetzen. 
IX. Kommu- G. 57. Die in jedem der einzelnen Landestheile dieses ständischen Verban- 
nal-Landtage, des bestebenden Kommunalverhältnisse gehen auf die Gesammtheit delselben nicht 
über, wenn solches nicht durch geineinschafrliche Uebereinkunft beschlossen wird. 
Bis dahin dauern daher die bisherigen Kommunalverfassungen dieser ein- 
zelnen Landestheile in ihrer observanzmäßigen Einrichtung fort, und Wir gestatten, 
daß für diese Angelegenheiten, auf vorgängige Anzeige bei Unserm Landtagskom- 
missarius und dessen Bewilligung, auch fernere Versammlungen, jedoch mit verhält= 
nihmähiger Zuzlehung von Abgeordneten aller Stände, welchen das gegenwärtige 
Gesetz die Landstandschaft beilegt, gebalten werden. 
Die Beschlüsse über Beränderungen in den Kommunaleinrichtungen und 
neue Kommunalauflagen bedürfen Unserer Sanktion. 
Zur Festsetzung der deshalb nöthigen näheren Bestimmungen und Ord- 
zungen, erwarten Wir die Vorschläge des nächsten Landtags. 
X. Kreisstän- §58. Wags die kreisständischen Versammlungen betrifft, so sollen solche, 
dische Ver= wo sie " jetzt noch statt finden, bis auf weitere Anordnung ferner bestehen, und 
sammlungen. da, wo sie früher bestanden haben, wieder eingeführt werden. 
Ven dem ersten Landtage, zu welchem dieser ltaͤndishe Brteand berufen werden 
wird, erwarten Wir die Vorschläge, wie die kreisstandi Ve igen mit den 
Mobifikationen, welche der zutritt aller Etaͤnde erfordert, einzurichten seyn werden. 
Urkundlich unter Unserer Hochsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung 
Unseres großen Königlichen Insiegels. Gegeben Berlin, den 27sten März 182-1. 
(l. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Schuckmann. 
 
	        
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