Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNo. 7. — 
  
(No. 856.) Deklaration des F. 52. des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht, in Betreff 
der vom Eigenthümer eines Grundstücks bezahlten, annoch ungelöschten 
Hppotheken-Forderungen. Vom Zten April 1824. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen r. 2c. 
Dasich bei den Gerichten Zweifel darüber erhoben haben, ob die im §F. 52. 
des Anhanges zu dem Allgemeinen Landrecht für den Fall der Vereinigung der 
Hppothekenrechte mit dem Eigenthum des verpflichteren Grundstücks in einer Per- 
son gegebene Vorschrift auch dann Anwendung finde, wenn von dem Eigenthümer 
des Grundstücks die Zahlung der darauf eingetragenen Forderung erfolgt ist; so 
wollen Wir, auf den deshalb gemachten Antrag Unsers Justizministers, und nach 
vernommenem Gutachten Unseres Staatsrathes, jene Vorschrift dahin deklariren: 
daß der Eigenthümer eines Grundstücks, welcher eine auf dasselbe hypothe- 
karisch versicherte Geldsumme auszahlt, und die Forderung in dem Hypothe- 
benbuche nicht hat löschen lassen, alle Rechie eines Cessionars dieser Hypo- 
thek genießen soll, ohne Unlerschied, ob ihm bei der Auszahlung eine förm- 
liche Cession oder nur eine Quitckung ertheilt worden ist, indem für diesen Fall 
die bloße Quittung so ausgelegt werden soll, als ob darin eine ausdrückliche 
Cession enthalten wäre. 
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den Zten April 1824. 
CL. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Bülow. 
Beglaubigt: 
Friese. 
M (No. 857.) 
  
(Ausge erlin den I#ten Mai 1824.)
	        
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