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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNo. 7. —
(No. 856.) Deklaration des F. 52. des Anhanges zum Allgemeinen Landrecht, in Betreff
der vom Eigenthümer eines Grundstücks bezahlten, annoch ungelöschten
Hppotheken-Forderungen. Vom Zten April 1824.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen r. 2c.
Dasich bei den Gerichten Zweifel darüber erhoben haben, ob die im §F. 52.
des Anhanges zu dem Allgemeinen Landrecht für den Fall der Vereinigung der
Hppothekenrechte mit dem Eigenthum des verpflichteren Grundstücks in einer Per-
son gegebene Vorschrift auch dann Anwendung finde, wenn von dem Eigenthümer
des Grundstücks die Zahlung der darauf eingetragenen Forderung erfolgt ist; so
wollen Wir, auf den deshalb gemachten Antrag Unsers Justizministers, und nach
vernommenem Gutachten Unseres Staatsrathes, jene Vorschrift dahin deklariren:
daß der Eigenthümer eines Grundstücks, welcher eine auf dasselbe hypothe-
karisch versicherte Geldsumme auszahlt, und die Forderung in dem Hypothe-
benbuche nicht hat löschen lassen, alle Rechie eines Cessionars dieser Hypo-
thek genießen soll, ohne Unlerschied, ob ihm bei der Auszahlung eine förm-
liche Cession oder nur eine Quitckung ertheilt worden ist, indem für diesen Fall
die bloße Quittung so ausgelegt werden soll, als ob darin eine ausdrückliche
Cession enthalten wäre.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den Zten April 1824.
CL. S.) Friedrich Wilhelm.
von Bülow.
Beglaubigt:
Friese.
M (No. 857.)
(Ausge erlin den I#ten Mai 1824.)