— 81 —
§. 7. Das Datum der geschehenen Eintragung wird mit Buchstaben,
unter Beifügung der Nummer des Registers auf der eingereichten Urkunde mit den
Worten vermerkt:
„vorgelegt und eingetragen unter Nr. des Registers, den u. s. w.“
Diese Bescheinigung wird von dem Friedensrichter und Gerichtsschreiber
unterzeichnet, und mit dem Gerichtsstegel besiegelt.
§. 8. Enthält die Urkunde Zusätze in Randglossen oder Nachträgen; so
müssen diese mit einem Striche umzogen und als vorgefundene Zusätze besonders
bescheinigt werden.
Auf Zusätze, bei welchen diese Bescheinigung fehlet, erstreckt sich die
Beglaubigung des Datums nicht.
§. 0. Besteht eine Urkunde aus mehreren Bogen, so müssen diese zusam-
mengeheftet, und es müssen die Enden der Faden mit eingesiegelt werden. Ist
dies unterblieben, so hat nur derjenige Bogen, worauf sich das Siegel befinder,
ein beglaubigtes Datum.
§#. 1o. Für die Eintragung und Siegelung einer Urkunde werden an
Siegelungsgebühren dem Friedensgericht gezahlt:
a) Fünf Silbergroschen, wenn der Gegenstand derselben weniger als Taufend
Thaler preußisches Kourant beträgt, oder keiner Schätzung in Gelde fähig ist;
6b) Zehn Silbergroschen, wenn der Gegensland von höherem Werthe ist.
Eben diese Gebühren werden für jede Bescheinigung eines Zusatzes C§. 8.)
entrichtet.
Sie werden zwischen dem Friedensrichter und Gerichtsschreiber gleich getheilet.
K. 11. Unregelmaßigkeiten in der Führung des Registers werden nach den
Besiimmungen der im §. 2. aufgeführten Stellen der Notariatsordnung geahndet.
Urkundlich unter Unserer Allerhöchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23sten April 1824.
(I. S.) Friedrich Wilhelm.
von Bülow.
Beglaubigt:
Friese.
(No. 800.)