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Mo. 860.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24ften April 1824., über die Grundsätze, nach
welchen das Schuldenwesen des dormaligen Freistaats und der Komn##e
Danzig regulirt werden soll.
D. die, durch Meine an die Staatsminister von Schuckmann, Grafen von
Lottum und von Klewiz unterm 174en Dezember 1821. erlassene Order, an-
geordnete Regulirung des Schuldenwesens des vormaligen Freistaats Danzig,
in welchem auch das Kommnnalschuldenwesen der Scade Danzig während der
Dauer des Freistaats begriffen ist, der mehrjährigen Erörterungen ungeachtet,
durch die beharrliche Verweigerung jeder Theilnahme von Seiten des Magi-
strats und der Stadtverordneten zu Danzig, bisher gänzlich verhindert wor-
den; so habe Ich Mich bewogen gefunden, zur endlichen Erledigung dieses
Gegensiandes, den folgenden, Mir vom Ministerio des Innern, als mit der
Leitung der siädtischen Angelegenheiten beauftragte Behörde, vorgelegten Plan
zu genehmigen, nachdem gedachtes Ministerium dargethan, daß ein Mehres
als dieser Plan enthält, bei dem jetzigen Zustande des ehemaligen Freistaates
und der Kommune Danzig zu bewirken nicht möglich sey, und verordne Ich
demnach:
1) Die von den verbrieften Schulden des vormaligen Freistaats Danzig
zum Betrage von 6,310,001 Rethlr. 7 Sgr. 4 Pf. während des Zeit-
raums vom Isten Juli 1810. bis zum Isten Januar 1824. rückständig
gebliebenen Zinsen, sie mögen an den Kapitaldokumenten haften, oder
in abgesonderten Zinskoupons bestehen, sollen kapitalisirt und dem Ka-
pitale, aus welchem sie entsprungen sind, gleich behandelt werden.
2) Die unverbrieften zinslosen Forderungen, namenklich
a) die Kassenquittungen über baare Geldvorschüsse,
b) die Forderungen für Lieferungen und Leistungen, über welche weder
Obligationen noch Interimsscheine ertheilt worden, und
) die Zinsrückstände für die Zeit der Eristenz des Freistaats Danzig
von den Kalkreuthschen Obligationen und den dltern unablöslichen
Kämmereischulden,
soweit solche bei der Schuldenregulirungskommission zu Danzig liquidire
und von derselben für richtig angenommen worden sind, sollen durch
spezielle Anerkenntnisse der gedachten Kommission nach der, derselben
von der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu gebenden Anweisung
verbrieft, und vom 1sien Januar 1824. ab, der gesammten Kapital-
schuld einverleibt werden.
3) Das