Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1824. (15)

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Mo. 860.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24ften April 1824., über die Grundsätze, nach 
welchen das Schuldenwesen des dormaligen Freistaats und der Komn##e 
Danzig regulirt werden soll. 
D. die, durch Meine an die Staatsminister von Schuckmann, Grafen von 
Lottum und von Klewiz unterm 174en Dezember 1821. erlassene Order, an- 
geordnete Regulirung des Schuldenwesens des vormaligen Freistaats Danzig, 
in welchem auch das Kommnnalschuldenwesen der Scade Danzig während der 
Dauer des Freistaats begriffen ist, der mehrjährigen Erörterungen ungeachtet, 
durch die beharrliche Verweigerung jeder Theilnahme von Seiten des Magi- 
strats und der Stadtverordneten zu Danzig, bisher gänzlich verhindert wor- 
den; so habe Ich Mich bewogen gefunden, zur endlichen Erledigung dieses 
Gegensiandes, den folgenden, Mir vom Ministerio des Innern, als mit der 
Leitung der siädtischen Angelegenheiten beauftragte Behörde, vorgelegten Plan 
zu genehmigen, nachdem gedachtes Ministerium dargethan, daß ein Mehres 
als dieser Plan enthält, bei dem jetzigen Zustande des ehemaligen Freistaates 
und der Kommune Danzig zu bewirken nicht möglich sey, und verordne Ich 
demnach: 
1) Die von den verbrieften Schulden des vormaligen Freistaats Danzig 
zum Betrage von 6,310,001 Rethlr. 7 Sgr. 4 Pf. während des Zeit- 
raums vom Isten Juli 1810. bis zum Isten Januar 1824. rückständig 
gebliebenen Zinsen, sie mögen an den Kapitaldokumenten haften, oder 
in abgesonderten Zinskoupons bestehen, sollen kapitalisirt und dem Ka- 
pitale, aus welchem sie entsprungen sind, gleich behandelt werden. 
2) Die unverbrieften zinslosen Forderungen, namenklich 
a) die Kassenquittungen über baare Geldvorschüsse, 
b) die Forderungen für Lieferungen und Leistungen, über welche weder 
Obligationen noch Interimsscheine ertheilt worden, und 
) die Zinsrückstände für die Zeit der Eristenz des Freistaats Danzig 
von den Kalkreuthschen Obligationen und den dltern unablöslichen 
Kämmereischulden, 
soweit solche bei der Schuldenregulirungskommission zu Danzig liquidire 
und von derselben für richtig angenommen worden sind, sollen durch 
spezielle Anerkenntnisse der gedachten Kommission nach der, derselben 
von der Hauptverwaltung der Staatsschulden zu gebenden Anweisung 
verbrieft, und vom 1sien Januar 1824. ab, der gesammten Kapital- 
schuld einverleibt werden. 
3) Das
	        
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