Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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§ 116. In Konkursen sollen die Rückstände das Vorzugsrecht unbedinge, 
d. h. ohne Räcksicht auf die sonst gesetzlich vorgeschriebenen Einschränkungen, in fol- 
genden Fällen genießen: « 
A. wenn der Konkurs vor Bekanntmachung des Gesetzes vom 25sten Septbr. 1820. 
ausgebrochen, der Rückstand aber nach der Kabinetsorder vom 5ten Mai 1815. 
oder in den unmittelbar vorhergehenden zwei Jahren entstanden ist; 
B. wenn der Konkurs nach Bekanntmachung des Gesetzes vom 25sten Septbr. 1820. 
ausgebrochen ist, der Rückstand aber zu derjenigen Summe gehört, die nach 
X. 115. Buchst. d. noch nicht eingefordert werden konnte. Ist es zur Eröffnung 
eines förmlichen Konkurses nicht gekommen, sondern blos die nothwendige Sub- 
hastation des Grundstücks verfügt und erfolgk, so sollen die Vorschriften des 
egemwärtigen Paragraphen eben so, wie bei einem förmlichen Konkurse, zur 
#swendung kommen. 
K. 117. Soweit Gegenstande dieses Gesetzes durch Vergleich, Judikak, oder 
souft rechtsgültig bereits festgesetzt sind, behdlt es dabei in sofern sein Bewenden, als 
dadurch nicht solche Gerechtsame, die nach dem gegenwärtigen Gesetz ohne Entschä- 
Digung abgeschafft sind, unverwandelt aufrecht erhalten werden sollen. Sollten wäh- 
rend der angeordneten Suspension Judikate ergangen seyn, so ist gegen dieselben 
jedenfalls die Nichtigkeitsklage zuzulassen. 
K. 115. Auch in den von Hannover an Uns abgetretenen Distrikten soll das. 
gegenwärtige Gesetz, jedoch mir folgenden Modisikationen, in Anwendung kommen: 
a) Die ungemessenen Dienste (F. .) sind daselbst nicht aufgehoben, sie müssen 
sedoch, wenn es der Berechtigte oder der Verpflichtete verlangk, in gemessene 
derwandelt werden. 
b) Der Sterbefall (F. 10.) ist daselbst ebenfalls nicht aufgehoben, sondern er dauerr, 
so wie die in den . 41. und 45. angegebenen Rechte, bis zur Ablbsung fort. 
0 Die in den 85. 58. u. ff. verzeichneten Rechte sind daselbsi gleichfalls nicht auf- 
gehoben, sondern nur, so wie andere Reallasten, der Ablösung untenworfen. 
K. 119. Ueber die Ablbsung der nach dem gegemvärtigen Gesetz fortdauern- 
den Rechte wird demnächst in der Ablösungsordnung verfügt werden, welche Wir 
vor deren Bekanntmachung Unsern Provinzialsiänden vorlegen lassen werden. 
§K. 120. Zur Ausführung des Gesetzes vom 25sd#en September 1820. hatten 
We in einer an demselben Tage ecrlassenen besonderen Verordnung zwei General= 
Kommissionen angeordnet. Diese besondere Verordnung wollen Wir giesdurch, und 
a für alle Gegenstände des gegenwärligen Gesetzes und der Ablösungs-Ordnung 
S. 119.) im Allgemeinen desiaätigen: sie erhält jedoch gegemvärkig folgende Zusätze 
und Abänderungen. . 
§. 121. Zuvörderst soll von den Generalkommissionen in jedem Kreise eine 
Kreisvermittelungs-Behörde errichtet werden, welche aus zwei zuverlässigen und 
sachkundigen Personen bestehen, und unter der Leitung des Landraths ihre Geschaͤfte 
führen soll. Eine dieser Personen ist von den berechtigten Grundbesitzern des Kreises 
u wählen, die andere wird aus drei von dem Landrath vorzuschlagenden Per- 
#one durch die verpflichteten Grundbesitzer des Kreises gemeindemweise gewählt. 
Ueber
	        
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