Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

Nr.  26.  —

 

(Nr.  7056.)  Privilegium  wegen  Ausfertigung  auf  den  Inhaber  lautender  Kreis-Obligationen
des  Ragniter  Kreises  im  Betrage  von  40,000  Thalern,  UI.  Emission.
Vom  26.  Februar  1868.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  u.

Nachdem  von  den  Kreisständen  des  Ragniter  Kreises  auf  dem  Kreistage
vom  18.  September  1867.  beschlossen  worden,  die  zur  Ausführung  der  vom  Kreise
unternommenen  Chausseebauten  neben  den  durch  die  Allerhöchsten  Privilegien
vom  25.  April  1864.  (Gesetz  Samml.  S.  323.  ff.)  und  vom  2.  Januar  1865.
(Gesetz  Samml.  S.  82.  ff.)  genehmigten  Anleihen  weiter  erforderlichen  Geldmittel
im  Wege  einer  ferneren  Anleihe  zu  beschaffen,  wollen  Wir  auf  den  Antrag  der

edachten  Kreisstände:  zu  diesem  Zwecke  auf  jeden  Inhaber  lautende,  mit  Zins-#wons
  versehene,  Seitens  der  Gläubiger  unkündbare  Obligationen  zu  dem  angenommenen
  Betrage  von  40,000  Thalern  ausstellen  zu  dürfen,  da  sich  hiergegen
weder  im  Interesse  der  Gläubiger  noch  der  Schuldner  etwas  zu  erinnern  gefunden
hat,  in  Gemäßheit  des  F.  2.  des  Gesetzes  vom  17.  Juni  1833.  zur  Ausstellung
von  Obligationen  zum  Betrage  von  40,000  Thalern,  in  Buchstaben:  vierzig
Tausend  Thalern,  welche  in  folgenden  Apoints:

20,000  Thaler  à  500  Thaler,

10,0000.  à  200

10,000  ;à  100

=  10,000  Thaler,

„nach  dem  anliegenden  Schema  auszufertigen,  mit  Hülfe  einer  Kreissteuer  mit
fünf  Prozent  jährlich  zu  verzinsen  und  nach  der  durch  das  Loos  zu  bestimmenden
Folgeordnung  jährlich  vom  Jahre  1869.  ab  mit  wenigstens  jährlich  Einem
Prozent  des  Kapitals  und  dem  Betrage  der  ersparten  Zinsen  der  ausgeloosten
Obligationen  zu  tilgen  sind,  durch  gegenwärtiges  Privilegium  Unsere  landesherrliche
  Genehmigung  mit  der  rechtlichen  Wirkung  ertheilen,  daß  ein  jeder  Inhaber
dieser  Obligationen  die  daraus  hervorgehenden  Rechte,  ohne  die  Uebertragung  des
Eigenthums  nachweisen  zu  dürfen,  geltend  zu  machen  befugt  ist.

Jahrgong  1808.  (Nr.  7056.)  48  Das
Ausgegeben  zu  Berlin  den  24.  April  1868.