Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

5 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staatern. 
  
NJNo. 2— 
  
(No. 911.) Allerhdchste Kabinetsorder vom 8ten Dezember 1824., die Auszahlung derjeni- 
gen Gehaltsrate betreffend, welche bei in Untersuchung gewesenen, aber 
freigesprochenen dffentlichen Beamten während der Amts-Suspension ein- 
behalten worden. 
E. sind seit kurzem einige Faͤlle zu Meiner Kenntniß gekommen, in welchen 
oͤffentliche Beamte, die zur Untersuchung gezogen und waͤhrend derselben vom 
Amte suspendirt, hiernaͤchst aber freigesprochen, oder wenigstens nicht mit der 
Dienstentsetzung bestraft worden, die Nachzahlung des im Laufe der Untersuchung 
ihnen theilweise entzogenen Gehalts in Anspruch genommen haben. Um die 
uͤber die Zulaͤssigkeit eines solchen Anspruchs entstandenen Zweifel zu beseitigen, 
bestimme Ich hierdurch Folgendes: 
1) Wird gegen einen zur Untersuchung gezogenen und suspendirt gewesenen 
Beamten entweder auf vorläufige Freisprechung, oder auf Strafe, aber 
nicht auf Dienstentsetzung erkannt; so erhält derselbe denjenigen Theil sei- 
ner einbehaltenen Besoldung, imgleichen der Emolumente nachtraglich aus- 
gezahlt, welcher zur Bestreitung der durch die Untersuchung und durch die 
Suspensson veranlaßten Kosten nicht erforderlich gewesen ist; über die ge- 
schehene Verwendung besondere Rechenschaft zu fordern, steht ihm jedoch 
nicht zu. 
Auf die Nachzahlung des nach der Bestimmung der vorgesetzten Behörde 
verwendeten Theils seines Diensteinkommens, hat ein solcher nur vorldufig 
freigesprochener oder bestrafter Beamte keinen Anspruch. 
3) Ob und in wiefern ein durch Urtel und Recht gänzlich freigesprochener 
Beamte die Nachzahlung des verwendeten Theils des ihm während der 
Umersuchung entzogenen Einkommens zu fordern berechtigt sey, soll von 
Jabrgang 1825. B dem 
2 
(Ausgegeben zu Berlin den 10ten Februar 1825.)
	        
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