Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Geset Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Scaaten. 
  
TNo. 11. 
  
VNo. 943.) Börsen-Ordnung für die Korporation der Kaufmannschaft zu Verlin. 
Vom 7ten Mai 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen r. W. 
haben der hiesigen Kaufmannschaft durch das Statut vom 2ten März 1820. eine 
WVerfassung verliehen, und da durch dieselbe mehrere Punkte des von Uns unterm 
15ten Juli 1805. vollzogenen Börsen-Reglemenks anders bestimmt worden sind, 
eine Revision desselben vornehmen zu lassen geruhet. 
Wir verordnen demnach, mit Aufhebung dieses Reglements, wie folgt: 
H. 1. Die Börse ist die unter Genehmigung des Scaats statt findende irlf der 
Versammlung von Kaufleuten, Mäklern, Schaffnern und andern Personen, zur 
Erleichterung des Betriebes kaufmännischer Geschäfte aller Arc. 
Es kann in Berlin nur eine Börse zugelassen werden. 
#. 2. Die hiesige Börse ist zivar ein der Korporation der Berliner Kauf= Wer daran 
mannschaf zunächst angehöriges Instikur, indeß soll auch jedem Handeltreibenden, Sheld nebmen 
der nach dem Statut für die Korporation vom 2ten März 1820. zu der letzteren 
nicht gehört, in sofern derselbe die §. 5. angeordneten Beiträge zahlt, so wie über- 
baupt Jedermann, jedoch mit den F. 3. und 4. folgenden Beschränkungen, das 
Recht der Theilnabme an den Börsen-Versammlungen zustehen. 
§. 3. Ausgeschlossen von den Börsen-Versammlungen sind dagegen: Wer nicht? 
1) Personen weiblichen Geschlechts; 
2) Personen, die erweislich nicht des Handelsverkehrs, sondern anderer dem- 
selben fremden Zwecke wegen, sich einfinden moͤchten; 
diejenigen Kaufleute, so wie diejenigen Handeltreibenden ohne kaufmännische 
Rechte, welche in Konkurs versunken sind, oder ihre Zablungen eingestellt 
haben, oder ihre Kreditoren außergerichtlich behandeln. Die Ausschließung 
Jabrgang 1825. u solcher 
LAusgegeben zu Berlin den 18ten Juni 1825.)
	        
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