Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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werden. Wenn dagegen dem Kinde, durch den Mißbrauch des Zuͤchtigungs- 
rechts, eine wirkliche Verletzung zugefuͤgt wird, soll der Lehrer nach den 
bestehenden Gesetzen, im gerichtlichen Wege, bestraft werden. 
Ich trage dem Staatsministerio auf, diese Beslimmungen durch die Gesetz- 
sammlung zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 14ten Mai 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
Ce. 947.) Verordnung über die Abfassung und Bekanntmachung der Präklusions-Erkennt- 
nisse in Konkurs = und Aquidations-Prozessen. Vom töten Mai 1825. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen tc. ⁊. 
Auf den Vorschlag Unsers Staatsministerii, setzen Wir fuͤr die Provinzen, 
worin die Allgemeine Gerichtsordnung Gesetzeskraft hat, fest: 
## 1. In Konkursen und in Liquidario#ns-Prozessen über Grundstücke oder 
deren Kaufgelder, so wie über Erbschaften, soll die Abfassung und Bekannt- 
machung der Präklusions--Erkenntnisse unmittelbar nach Abhaltung des Liquida- 
tions-Termins erfolgen. 
KC. 2. Diese Bestimmung critt in allen von jetzt an einzuleitenden Kon- 
kursen und Liquidations-Prozessen über Grundstücke oder deren Kaufgelder und 
Erbschaften ein, und werden hiernach die abweichenden Worschriften der Allge- 
meinen Gerichtsordnung, nach denen die Präklusion der im Liquidations-Termin 
ausgebliebenen Gläubiger mit der Klassisikation der liquidirten Forderungen ver- 
bunden werden soll, abgeändert. 
§. 3. Für das Praklusions-= Erkenntniß werden weder Gebuͤhren noch 
Stempel berechnet. 
Gegeben Berlin, den 164en Mai 1825. 
¶. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Altenstein. Graf v. Bälow. v. Schuckmann. Graf n. Kottum. 
v. Klewiz. v. Hake- 
  
Co. 946.)
	        
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