Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

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Geseb -Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staatern. 
  
— No. 20— 
  
Jo. 975.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Jüsten August 182 S., wegen Uebertragung des 
Vorsitzes im Staatsrathe an des Herzogs Karl von Mecklenburg- 
Strelitz Hohelt. 
D. nach dem Ableben des Staatsministers Grafen von Bülow, gemäß 
Meiner Order vom isten März 1824., der Staatsminister von Schuckmann 
den Vorsitz im Staaksrath einstweilen zu übernehmen haben würde, durch den 
Zuwachs seinet übrigen Amtsgeschäfte jedoch daran verhindert wird; so habe Ich 
den einstweiligen Vorsitz dem Herrn Herzoge Karl von Mecklenburg aufge- 
tragen, welcher solchen, Meinem Wunsche gemäß, obernehmen wird, wovon 
der Staatsrath hierdurch in Kenntniß gesetzt wird. 
Berlin, den 3 1sten August 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An den Staatsrath. 
  
(No. 976.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 22 sten Oktober 182 5., betreffend das Verfah- 
ven beim Aufgebot verlorner oder vernichteter Staatspaplere. 
N% dem Antrage im Berichte des Staaksministeriums vom 10ten September 
d. J., will Ich, zur Erläuterung und Ergänzung des vorgeschriebenen Verfahrens 
bei dem durch die Gesetze vom 164en Juni 1819. und 7ten Juni 182 1. ange- 
ordneten Aufgebot verlorner oder vernichteter Staatspapiere, Folgendes fest- 
setzen: 
1) Es ist hinreichend, wenn die in den &#. 6. und 16. der Verordnung vom 
16ten Juni 1819. vorgeschriebene Bekanntmachung des Verlustes 
a) der Staatsschuldscheine, durch die Berliner Intelligenzblätter, und der 
ehemals Scchsischen Staatspapiere, durch die Merseburger Amtsblätter, 
Jahrgang 1825. Mm b) durch 
(Ausgegeben zu Berlin den 24fdlen November 1825.)
	        
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