Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1825. (16)

4). Die General-Landschafts-Direktion ist von Ihnen zu authorisiren, mit je- 
dem einzelnen Schuldner ein besonderes Uebereinkommen, ruͤcksichtlich der 
halbjährig abzutragenden Reste, abzuschließen, wobei sie zwar auf die Ver- 
hältnisse des Schuldners zu seiner Konservation Rucksücht zu nehmen, aber 
dahin zu sehen hat, daß die Reste bis zum Weihnachts-Termin 1833. be- 
richtiget seyn müssen. Wo in einzelnen Fällen ein längerer Termin zur Er- 
haltung des Schuldners erforderlich ist, muß jederzeit die Zustimmung des 
landesherrlichen Kommissarius nachgesucht werden. Ich überlasse Ihnen 
hiernach das Weitere zu verfügen. 
Berlin, den I 2ten Februar 1825. 
Friedrich Wilhelm. 
An 
den Staatsminister v. Schuckmann. 
  
(o. 921.) 
Tarif, 
nach welchem das Pflastergeld in der Stadt Wiedenbrück erhoben werden soll 
Vom 20sten Februar 1825. 
1) V. einem angespannten Zugthiere: 
a) wenn das Fuhrwerk beladen t Sechs Pfennige, 
b) wenn das Fuhrwerk unbeladen iit Zwei Pfennige, 
2) von jedem Reit= und unangespannten Pferdiei . Zwei Pfennige, 
3) von einem Ochsen, einer Kuh oder einem Esli .. Ein Pfennig, 
wvon Schweinen, Schaafen, Kälbern, Ziegen, die einzeln 
unter fünf Stück geführt werden, sind frei; von je fünf 
Stückaber................................·....... Ein Pfennig. 
Ausbnahmen. 
Mlasiergeld wird nicht erhoben: 
1) von Königlichen und den Prinzen des Königlichen Hauses gehbrigen Pferden 
oder Wagen, die mit eigenen Pferden oder Maulthieren bespannt sind; 
!•§½ 2) von
	        
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