Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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Beslätigungs-Urkunde  vom  26.  Juli  1855.  genehmigte  Nachtrag  zu  den  V#.  16.
21.  und  76.  der  Statuten  und  zu  den  vorgedachten  Zusatzbestimmungen  werden
aufgehoben,  und  treten  an  deren  Stelle  die  nachfolgenden  Bestimmungen:

Artikel  2.
Für  den  Fall,  daß  die  Reinerträge
a)  der  Bahn  von  Oberhausen  bis  zur  Landesgrenze  bei  Elten,

b)  der  Cöln=  (Deutz)  Gießener  Bahn  mit  Zweigbahn  von  Betzdorf  nach
Siegen  und  der  festen  Rheinbrücke  bei  Cöln

nicht  hinreichen  sollten,  um  die  vorläufig  angenommenen,  resp.  unter  Zuziehung
eines  Kommissars  des  Königlichen  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und
öffentliche  Arbeiten  definitiv  berechneten  und  festgestellten  Anlagekapitalien  mit
drei  ein  halb  Prozent  zu  verzinsen,  wird  vom  Staate  für  die  ad  3.  genannte
Bahn:  aus  dem  ihm  slatutmäßig  zustehenden  dritten  Theile  vom  Ueberschusse
des  Reinertrages  über  fünf  Prozent  des  auf  sechs  und  zwanzig  Millionen
Thaler  erhöhten  Akrienkapitals,  sowie  aus  den  Dividenden  über  drei  und
ein  halb  Prozent  hinaus  von  dem  ihm  gehörenden  siebenten  Theile  des  ursprünglichen
  Aetiensepirals  von  dreizehn  Millionen  Thalern  und  von  den  bis  Ende
1854.  von  ihm  amortisirten  dreitausend  dreihundert  fünf  und  vierzig  Stück
Aktien,  resp.  von  den  ihm  an  deren  Stelle  in  gleicher  Anzahl  auszufertigenden
und  auszuliefernden  neuen  Aktien;  für  die  ad.  b.  genannten  Vahnen  nebst
der  fesien  Rheinbrücke  bei  Cöln:  aus  denselben  Betragen,  soweit  sie  als
Garantie  für  die  Verzinsung  der  ad.  a.  genannten  Bahn  nicht  in  Anspruch
enommen  werden,  und  außerdem  aus  einer  Summe  von  funfzig  tausend
halern  jährlich  aus  den  dem  Staate  zufließenden  Dividenden  bis  zur  Höhe
von  drei  ein  halb  Prozent  von  seiner  vorgedachten  Aktienbetheiligung,  soweit
die  betreffenden  Berräge  und  der  Garantiefonds  (ctr.  Ark.  3.)  reichen,  alljährlich
und  zwar  für  das  jedesmal  vorhergehende  Betriebsjahr  der  nöthige  Zuschuß
eleistet.
Bei  Berechnung  der  Höhe  des  Anlagekapitals  des  ad.  b.  genannten
Unternehmens  kommn  der  für  die  Erbauung  der  Rbeinbrücke  Seitens  der  Stadt
Cöln  und  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  bezahlte  zinsfreie  Kapitalbeirrag
von  fünfhundert  tausend  Thalern  in  Abzug.

Artikel  3.

Der  Staat  ist  verpflichtet,  zur  Deckung  etwaiger  Zinsenausfälle,  welche
die  ihm  nach  Artikel  2.  aus  dem  Cöln-Mindener  Eisenbahn-Untcernehmecn
zufließenden  alljährlichen  Einnahmen  übersteigen,  eine  Summe  von  zwei  Millionen
  Thalern  in  baar  oder  in  Effekten  zum  jeweiligen  Kurswerthe  von
leicher  Höhe  als  einen  für  die  im  Artikel  2.  gedachten  beiden  Eisenbahn-Aarernehmungen
  gemeinschaftlichen  Garantiefonds  zu  asserviren  und  denselben,
so  oft  und  so  lange  er  zur  Deckung  von  Zinsenausfallen  hat  in  Anspruch

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